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Parkordnung

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Park-/ Eintritts-/ Zugangs-/ Benutzungs-/ Verhaltens- & Grillregeln für einen Besuch im Erlebnispark Steinau (Erlebnispark Steinau an der Straße GmbH – nachfolgend „PARK“ genannt)

Herzlich willkommen im Erlebnispark Steinau an der Straße
Es beginnen nun einige Stunden des Erlebens und Erholens.
Bei aller Freude darauf -bitten wir- die auch sonst im Alltag übliche Rücksicht & Vorsicht nicht außer Acht zu lassen.
Das bedeutet vor allem, für sich selbst -und für andere- Verantwortung zeigen und die nachfolgenden Regeln nicht unbeachtet lassen, die schlussendlich nur der eigenen Sicherheit dienen.
Diese Regeln wurden nach den Grundsätzen der Höflichkeit, der Sicherheit, der Klarheit, der allgemeinen Gleichberechtigung sowie des Respekts -gegenüber anderen- aufgestellt.

§ 1   Allgemeine Bestimmungen, Vorgaben & Regeln

 1) Der Umgang mit offenem Feuer ist im Park grundsätzlich verboten. Ausnahme: Unsere dafür vorgesehenen Grillstellen, - d.h. die festinstallierten, umsturzsicheren Grills unserer Grillhütten /-plätze. [siehe dazu unsere geltende Grillordnung (§ 8 dieser Parkordnung) und darin explizit erwähnt die §§ 5 & 7]

 2) Absolutes Rauchverbot gilt: In allen Gebäuden, Hallen und Museen, in den Innenbereichen der Gastronomie, in den WC-Anlagen sowie in den Warte- & den Spielbereichen von Fahrgeschäften und Spielattraktionen! (Gilt auch für E-Zigaretten)

Wir schreiben "Grillen & Chillen", - meinen damit aber keinesfalls Shisha oder sonstige trendigen "Genussmittel" - das Shisha-Rauchen ist im gesamten Park nicht erlaubt!

Auf Grund der Dürre- & Hitzeperioden der vergangenen Jahre -und mithin des vorbeugenden Brandschutzes- letztlich aber auch, um den Bedürfnissen des Kindeswohls gerecht zu werden, ersuchen wir die „rauchenden“ Besucher dringend, die im Park (ausgewiesenen) platzierten Raucherinseln zu nutzen – vielen Dank.

 3) Es ist auf eine angemessene Oberbekleidung zu achten, ebenso ist im Park stets festes Schuhwerk zu tragen, denn beim Begehen von Sand- & Wiesenflächen sowie den sonstigen Parkanlagen ist besondere Vorsicht walten zu lassen, da es im Sand oder im Gras zu -nicht immer sichtbaren- Bodenverhältnissen (Unebenheiten, Steinen, usw.) kommen kann, besonders in Baum- oder Heckennähe können durchwurzelte Böden evtl. Stolperstellen erzeugen. Auch in den Fahrgeschäften gilt: Stets festes Schuhwerk tragen.

 4) Die ausgewiesenen, befestigten Wege & Plätze dürfen nicht verlassen werden. Das Betreten von Parkanlagen & Blumenbeeten ist nicht erlaubt; auch das Pflücken & Abbrechen von Blumen, Pflanzen oder Ästen in den Gartenanlagen ist untersagt. Ein Begehen von abgesperrten Wegen, Plätzen, Räume oder Flächen, sowie das Überklettern von Barrieren, Sicherheitsabsperrungen und/oder Zäunen ist verboten und birgt zudem eine erhebliche Gefahr für Leib & Leben. Betriebshöfe bzw. parkinterne Bereiche oder Dienstwege (auch wenn diese zufällig nicht abgeschlossen oder abgesperrt sein sollten) sind ebenfalls mit einem öffentlichen Zutrittsverbot belegt, welches dementsprechend zu beachten ist und somit auch zu befolgen gilt.

 5) Informationen rund um den Park & über die Preise sind „HOLSCHULDEN“; - d.h. der Besucher hat sich -vor seinem Besuch- selbsttätig über die Preise zu informieren, welcher Preis-Tarif für ihn ggf. in Frage kommt. Ebenso verzichtet er diesbezüglich auf Diskussionen o. Verhandlungen mit dem Kassenpersonal. Mit dem Verlassen der Kassen-/Eingangszone sind keine Reklamationen bezgl. Eintrittskarten/ Wechselgeld/ eines Mehr-/ Minder- oder Fehlkaufes von Eintrittskarten möglich. Die bargeldlosen Zahlungsvorgänge sind nicht stornierbar. Die Korrektur eines abgeschlossenen Kassiervorgangs im Nachgang ist [gem. KassenSichV] ausgeschlossen!  

 6) Die Anordnungen unseres Park-Teams sowie der Parkaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten; - sie sind weisungsbefugt.

 7) Personen unter 16 Jahren dürfen nur mit einer „volljährigen“ und „aufsichtsberechtigten“ Person in den Park

 8) Der Besitz, das Tragen und Mitführen sowie das Verwenden von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Schlagringe, Ketten, Pyrotechniken, Abwehrsprays und all jene Gegenstände, die alleine im Ansatz dazu taugen, als Hieb- oder Stichwaffe eingesetzt zu werden, etc.) sind auf dem gesamten Parkgelände nicht gestattet!

 9) Personen, die unter Alkohol-, Drogen- oder Rauschmitteleinfluss stehen, wird der Zutritt zum Park oder zu den Fahrgeschäften verweigert, - sie können notfalls auch nachträglich jederzeit -entschädigungslos- vom Parkgelände verwiesen werden!

10) Das Mitführen -als auch das Benutzen- von: Fahrrädern, Rollern, E-Scootern, Laufrädern, Dreirädern, Inliner, Skatebords, selbstfahrenden Kinderautos oder ähnlichen Freizeitfortbewegungsmitteln ist nicht gestattet.

11) Mutwilliges Lärmen sowie der lautstarke Betrieb von transportablen Musikanlagen sind untersagt.

12) Schwangeren Personen wird die Benutzung der Fahrgeschäfte zur eigenen Sicherheit aber auch zur Sicherheit des ungeborenen Kindes grundsätzlich nicht freigegeben.

13) Von 0 bis 3 [unter 1m] Jahren fahren grundsätzlich keine Klein-(Kleinst-)Kinder in unseren Fahrgeräten /-geschäften.

14) Schwimmen oder Baden in den Gewässern des Parks ist nicht gestattet.

15) Im Park ist das „Ohne-Schuhe“-Laufen oder Barfußlaufen nicht erlaubt. (Ausnahme: Die Spielgeräte, bei den es die Nutzungsanweisung explizit einfordert: z.B. Hüpfkissen, Trampolin, Bällebad, Barfußpfad, usw.)

16) Ein- & Ausgänge, Notausgänge, Türen, Tore & Zufahrten sowie Betriebswege der Parkeinrichtungen oder der verschiedenen Attraktionen dürfen grundsätzlich nicht durch Personen oder Gegenstände -gleich welcher Art- versperrt, zugestellt oder blockiert werden, sondern sind jederzeit (witterungs- /besucherunabhängig) freizuhalten.

17) Die Gebäude, die mit Blitzschutz ausgestattet sind, müssen bei einem aufziehenden Gewitter unbedingt aufgesucht werden, (Durchsagen beachten) - alle anderen Unterstände sind dafür nicht geeignet und bieten keinen ausreichenden Wetterschutz.

18) Lt. Trinkwasserverordnung (BGBl 2018 Teil I Nr. 2 S.99 ff.) müssen die öffentlich zugänglichen Wasserentnahmestellen mit dem Hinweis: „Kein Trinkwasser“ deklariert sein, falls die Leitungen nicht allesamt komplett getrennt voneinander verlegt sind. (Tiertränken, Gießwasser, Zisterne usw.) Da dieser Fall bei uns im Park-Außengelände (Gastro ausgenommen) nicht gegeben ist, darf das Leitungswasser im Park mithin also nicht getrunken werden.

19) Jeder Besucher ist verpflichtet, sich während seines Aufenthalts umweltfreundlich & ressourcenschonend zu verhalten, indem weitestgehend auf Mehrweggeschirr zurückgegriffen wird und Abfälle in den dafür vorgesehenen und deutlich erkennbaren Behältern entsorgt werden. Das Durchsuchen von Mülleimern, Sammel- oder Auffangbehältern ist verboten. Der Inhalt in den dafür vorgesehenen Behältern ist Eigentum des Parks. Jede Entnahme ist somit ganz klar untersagt.

20) Alle Besucher haben die deutlich gekennzeichneten WC-Sanitäranlagen zu nutzen, auch Kleinkinder dürfen nicht in den Garten- & Grünanlagen „abgehalten“ werden.

Die Parkbesucher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Verwahrung und die Sicherheit ihrer Wertsachen sowie auf die Vollständigkeit bzw. Inbetriebnahme aller vorhandenen Leistungen/Fahrgeschäfte. Der „PARK“ behält sich vor, einzelne Attraktionen / Fahrgeschäfte zeitweilig außer Betrieb zu setzen (Reparatur / Kontrollen / Prüfungen / Malerarbeiten / Witterungsbedingungen, organisatorische oder innerbetriebliche Gegebenheiten). Diese Maßnahmen berechtigen nicht zur Erstattung von Eintrittsgeldern oder einer Ersatzleistung, - auch nicht in Teilen.

Evtl. zeitweise außer Betrieb genommene Fahrgeschäfte / Attraktionen werden am jeweiligen Fahrgeschäft / Spielattraktion bekannt gegeben.

Auch infolge höherer Gewalt, [Unwetter-Ereignisse, Unterbrechung der Stromversorgung durch das EVU, Zusammenbrechen der Wasserversorgung durch den Versorger, Betriebsschließungen auf Grund bundes- / o. landesbehördlicher Anordnungen, (BRD-weiter oder regionaler Lockdown), Betriebsunterbrechungen im Seuchen- oder Pandemiefall, (z.B. Corona-Virus o.ä.) oder das Zusammenbrechen von Lieferketten, usw.] können keine Rückerstattungen oder Ersatzleistungen vom Park-Gast verlangt werden / geltend gemacht werden.

Mögliche Bedienungsfehler an Spielgeräten / Fahrgeschäften im „SB-Modus“ bzw. an Automaten begründen ebenfalls weder Erstattung noch Gutschrift.                                                                                                                                                         

Bei längeren Hitze- oder Dürre-Perioden kann ggf. das Grillen im Park vorübergehend eingestellt werden.

Der Park ist ebenfalls befugt “RUHETAGE” während der Saison einzuführen oder diese auch beliebig zu ändern.

§ 2   Parken & Parkplätze

Das Parken auf den Parkplätzen des Erlebnisparks ist für PKW & BUSSE kostenlos.

Auf dem Parkplatzgelände gelten grundsätzlich alle Verkehrszeichen, Verkehrsregeln sowie §§ im Sinne der StVO.

Unseren Parkplatzordnern ist unbedingt Folge zu leisten. Beachten Sie bitte die Anweisungen der Ordner und parken bitte nur dort, wo eingewiesen wird. ACHTUNG: Unsere Ausweichparkparkplätze befinden sich auf Wiesengelände; d.h.

=> Bodenwellen! Kann somit auf dem ausgewiesenen Wiesenbedarfsparkplatz wegen einer evtl. „Tieferlegung“ des KFZ nicht geparkt werden, so kontaktiert man bitte unbedingt den Parkplatz-Ordner und verlangt nach einem anderen Stellplatz.

Fahrzeuge, die außerhalb der Parkflächen stehen und/oder den ruhenden, bzw. fließenden Parkplatzverkehr stören, werden kostenpflichtig entfernt. Beachten sollte man auch, dass Fahrzeuge auf unseren Parkplätzen nicht versichert sind und nicht bewacht werden; - Das Parken erfolgt auf unseren Parkplatzflächen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr sowie auf eigene Verantwortung.

Auf Grund dieser Nicht-Bewachung der Parkplätze sollte man auf keinen Fall Wertgegenstände oder ähnliches im Wagen belassen. Jedes Fahrzeug ist ordnungsgemäß abzustellen und ebenso zu verschließen. Es dürfen keine Kinder, Haustiere oder sonstige Lebewesen im Fahrzeug zurückgelassen werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung werden die zuständigen Dienste zu deren Befreiung verständigt. Die mit dieser eventuellen Befreiung einhergehenden Kosten gehen zu vollen Lasten des Fahrzeughalters.

Für Schäden infolge höherer Gewalt, wie Sturm, Windbruch, Starkregen, Hagel & Feuer (auch Autobrände) oder bei Beschädigungen durch Dritte, wie Einbruch oder Diebstahl, wird kein Schadenersatz gewährt. Dies gilt nicht, wenn ein Schaden durch das Parkpersonal verursacht wurde, aber auch dann können wir den Schadensersatz nur gewähren, wenn der Schaden vor Verlassen des Parkplatzes der Parkleitung gemeldet wurde.  

Es ist auch nicht gestattet, Fahrzeuge über Nacht auf dem Parkplatz stehen zu lassen. Falls dies doch geschieht, ist der „PARK“ aus Sicherheitsgründen dazu verpflichtet, die betreffenden Fahrzeuge auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen. Das Campen, Grillen und / oder Picknicken ist auf den Parkplatzflächen definitiv nicht erlaubt.

§ 3   Parkeintritt & Preise

Die Berechnung des Eintrittspreises erfolgt bei uns nach Größe => pro Person ab 1 METER. Am Eingang befindet sich eine Mess-Station „Messlatte“ – diese angebrachten Messlatten oder sonstige Größenmessungen im Park sind definitiv zu nutzen.

Gemessen wird -vor Ort- üblicherweise mit dem, was die Personen am Körper tragen. Es ist an der Messlatte (Parkeingang) eine Toleranz (gelbe Zone) einkalkuliert. Diese ist für hohe Schuhe, Kappen, Hochfrisuren usw. vorgesehen, ab dieser Markierung wird dann der zurzeit gültige Einzel-Eintritt abgerechnet. Messungen „zu Hause“ oder „gestrige Kinderarzt-besuche“ werden nicht anerkannt. Bei der Messung versteht es sich allerdings von selbst, dies in einer aufrechten, nicht gestreckten Körperhaltung und mit tragendem Schuhwerk zu tun. Personen die sich nicht messen lassen möchten, wird der aktuelle, nichtermäßigte Tages Einzeleintritt berechnet.

Informationen rund um die Preise sind "Holschulden"; - d.h. der Besucher hat sich selbsttätig darüber zu informieren, welche Eintrittspreise aktuell gültig sind, welche Vergünstigungen für ihn ggf. zutreffen und welche Voraussetzungen dafür -von Kundenseite aus- zu erfüllen sind. Die Preise sind vor dem Parkeingang mehrfach gut sichtbar angeschlagen. Im Hinblick auf unsere Preise, Sondertarife oder Anmeldevorgaben /-regularien sind keine Verhandlungen mit dem Kassenpersonal üblich; mithin auch nicht möglich.

Durch den Kauf der Eintrittskarten kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den vorgesehenen Parkbesuch ausschließlich zwischen dem Besucher und dem „PARK“ zustande.

Die derzeit gesetzlich-gültigen Mehrwertsteuersätze sind bereits in allen unseren Preisen inkludiert enthalten.

Die Eintrittskarte gilt immer nur pro einzelne Person und ist nicht auf andere Besucher übertragbar, sie berechtigt zum einmaligen (fußläufigen) Eintritt sowie zum Aufenthalt auf dem Parkgelände und gilt bis zum Verlassen, bzw. bis zu den ausgewiesenen Tages-Schließungszeiten des Parks.

Das Parkgelände darf nur fußläufig mit tagesgültigen Eintrittskarten, (bei Vereinen / Schulen / FSP / KiGa / KiTa / usw. = „Einlassbändchen“; bei Dauergästen = „Familien-Saisonkarte“) und nur an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Besuchereingängen nach einer Kartenkontrolle betreten werden. Bei dieser Kontrollstelle werden die Karten entweder angenommen oder abgelehnt! Die Eintrittskarten sind während des gesamten Aufenthaltes aufzubewahren, bei sich zu tragen sowie auf Verlangen dem Personal vorzuzeigen. Die Einlassbändchen sind während des Parkbesuches ebenfalls ständig & festverschlossen um das Handgelenk zu tragen, -tun sie das nicht- gelten diese Bändchen, im Sinne des gültig-gezahlten Eintrittsnachweis, als unbrauchbar und wertlos! Eintrittskarten / Saisonkarten können bei einem evtl. Missbrauch oder einem Verstoß gegen die Parkordnung entschädigungslos entzogen & einbehalten werden.

Mit dem Bezahlvorgang (ungeachtet der Art des Eintrittstarifes) sowie mit dem Betreten der Anlage erkennt der Besucher automatisch die Eintritts- & Nutzungsbedingungen an und akzeptiert auch die derzeit geltenden AGBs verbindlich, vollumfänglich sowie unwiderruflich.

Sämtliche Karten & Zahlungen sind sofort auf die Richtigkeit & ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen, ob die -ausgehändigten Tickets- sowie das gegebenenfalls zurückerhaltene Wechselgeld stimmt bzw. den EC-Beleg, unmittelbar & sofort nach dem Erhalt auf die korrekte Übereinstimmung prüfen. Bei einer ggf. offensichtlichen Falschleistung durch den „PARK“, insbesondere fehlerhaft ausgestellten Tickets, erhält man direkten Ersatz gegen Rückgabe der bereits übergebenen Tickets, wenn der Fehler unverzüglich nach dem Erhalt mitgeteilt wird – eine Korrektur eines abgeschlossenen Kassiervorganges im Nachgang ist [gem. KassenSichV] ausgeschlossen! Mit dem Verlassen der Kassen- / Eingangszone sind allerdings keine Reklamationen mehr möglich und auch nicht mehr zulässig, der Käufer verzichtet auch hier auf diesbezügliche Diskussionen mit dem Kassenpersonal. Im Übrigen fällt eine evtl. Nicht-Nennung eines Preises nicht unter die Kategorie „Falschleistung oder fehlerhalte Information des Parks.“

Es gibt bei uns grundsätzlich keinen Karten-VVK; – alle Karten / Eintrittstarife werden nur vor Ort an der Kasse ausgestellt & abgerechnet. Die Eintrittskarten werden nur direkt an die anwesenden Personen verkauft. Es gehen im Vorfeld definitiv keine Karten an „Nachzügler“ oder „Nichtanwesende“ raus.

Bei Vereinen besteht die Möglichkeit, dass per "Zufallprinzip" ein Vereins-Mitgliederverzeichnis angefordert werden kann - auch eine stichprobenartige Inaugenscheinnahme von Mitgliedsausweisen bleibt dem "PARK" / der Einlasskontrolle ausdrücklich jederzeit vorbehalten.

Verkaufte Eintrittskarten werden weder eingetauscht noch zurückgenommen. Nach dem Verkauf werden mit dem Besucher in dieser Hinsicht keinerlei Diskussionen eingegangen. Verlorengegangene Eintrittskarten werden nicht ersetzt. Eintrittskarten werden unter keinen Umständen zurückerstattet, falls hierzu Beschwerden, Anträge oder Verbesserungsvorschläge gemacht werden möchten, können diese per E-Mail an den „PARK“ gerichtet werden.

Ausgegebene Freikarten, Gewinnspiel-Karten, Rabattcoupons (allesamt unverkäufliche Aktionscoupons) oder auch Eintritts-Gutscheine werden an der Kasse (vor dem Bezahlvorgang) entgegengenommen und in eine „tagesgültige Eintrittskarte“ eingetauscht/umgewandelt und entsprechend für den Park-Gast ausgedruckt; die ursprünglichen Karten/Coupons hingegen werden im Gegenzug vom "PARK" zu Verrechnungszwecken einbehalten.

Grundsätzlich steht der Parkbesucher bei Angaben und Nachweisen zu einem Eintritts- oder Vergünstigungstarif in der sog. „Bringschuld“, - d.h. unser Kassenpersonal ist auf die Angaben & Aussagen des Parkgastes angewiesen – ein entsprechender Nachweis (z.B. Alter, Anzahl der Personen, bestimmte Beeinträchtigung, usw.) ist also grundsätzlich vom Parkbesucher selbst & ohne spezielle Aufforderung (vorab per Ausweis) zu erbringen und auf diese Angaben verlassen wir uns auch erst einmal, - denn: Wir sehen niemanden das Alter oder gar eine evtl. Versehrtheit an, wir können es auch nicht und wir tun es auch nicht !

Treten bei der Karten-Eingangskontrolle evtl. Differenzen auf, gehen diese definitiv nicht zu Lasten des Parks.

Nach der Eintrittszahlung hat der Besucher das Recht, den Park während den bekannten & regulären Öffnungszeiten zu Fuß zu betreten. Die aktuellen Öffnungszeiten sind im Parkprospekt, auf der Preistafel & auf unserer Internetseite [www.erlebnispark-steinau.de] ersichtlich. Beim Verlassen des Geländes erlischt automatisch & sofort die Möglichkeit eines kostenlosen Wiedereintritts. Besucher, die z.B. zum Fahrzeug möchten, benötigen unbedingt am Parkausgang einen Stempel auf dem Handrücken, der dann zum kostenlosen Wiedereintritt berechtigt. Dieser benötigte Stempel auf die Hand (für einen kostenlosen Wiedereintritt) ist vom Parkbesucher zu erdulden. Aber auch mit einem Hand-Stempel sind bei der Rückkehr in den Park evtl. Wartezeiten am Eingang einzuhalten und zu akzeptieren.

Eintrittsermäßigungen bzw. Gutschriften bei Regen oder Extremwetterereignissen werden nicht gewährt. Auch sind evtl. temporär körperliche Umstände wie z.B.: (Schwangerschaften, Gipsverbände, Arm oder-Beinschienen, Pollenallergien, bevorstehende oder hinter sich gebrachte OPs, Kuraufenthalte oder Rehamaßnahmen usw.) kein Grund für eine Eintrittsermäßigung oder für eine Ersatzleistung.

Ausdrücklich & höchst vorsorglich weisen wir der guten Ordnung halber, hier an dieser Stelle auf die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung hin, die wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und wegen Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB erwirkt werden kann, - sollten beispielsweise folgende Delikte begangen werden: Missbrauch der Saisonkarte, Abgabe dieser Karte an Fremde, Nachbarskinder oder Freunde auf diese Karte mit in den Park nehmen, Weitergabe von Eintrittskarten durch oder über den Zaun, Betreten des Parks über die Außen-Zäune oder an sonstigen, nicht dafür vorgesehenen Stellen – außer dem Parkeingang selbst, Antreffen von Personen ohne gültige Eintrittskarte. Wer nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist und ohne einer solchen angetroffen wird, ist verpflichtet, einen pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche i. H. v. € 85,00 (p. P.) zu zahlen. Ganz besonders greifen die o.a. §§, wenn versucht werde sollte, Eintrittskarten auf den Parkplätzen, vor dem Parkeingang oder wo auch immer, anderen Personen weiterzuverkaufen. Auch ein potenzieller Käufer dieser Karten macht sich hierbei automatisch mit strafbar! Darüber hinaus verlieren die weiterveräußerten Tickets die Gültigkeit und auch der weiterveräußernden Person wird zukünftig der Parkzutritt verweigert.

Familien-Saison-Karten:

Verkauf & Nutzung nur für Familien. Kinder und Jugendliche STETS in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.

Mindestens ein (1) Erwachsener & ein (1) Kind müssen auf der Karte (m. Lichtbild) eingetragen werden. Die Altersregelungen sind bei Saisonkarten [preislich(!) außer Kraft gesetzt] Bei Kindern unter 1m wird eine „vorläufige“ Karte ausgestellt und mit dem Erreichen der „1-Meter-Größe“ wird diese in eine reguläre Familien-Saison-Karte umgetauscht.

In der Vor- & Nachsaison (10:00 - 17:00 Uhr) besteht kein Anspruch darauf, dass alle Fahrgeschäfte & Spielattraktionen sofort und ständig uneingeschränkt bespielbar sind. Evtl. Warte- & Anstellzeiten am Parkeingang sowie bezüglich der Fahrtzeiten sind zu akzeptieren und liefern keinen Grund für Beschwerden oder Ersatzleistungen, denn eine Saisonkarte bietet (außer dem Preis) KEINE Sonder-[Zugangs-/ Nutzungs-]Privilegien.

Die Karte ist nicht übertragbar auf andere Personen (oder nicht eingetragene Familienmitglieder) und nur gültig für die Dauer der jeweils laufenden Erlebnispark-Saison. Sollte der Park infolge von Seuchen oder Pandemien nicht öffnen dürfen oder schließen müssen, behalten wir uns den Nicht-Verkauf dieser Karten vor, - zumindest aber gilt dieser Preis dann unabhängig der ursprünglichen Nutzungsdauer der Karte / der evtl. dann noch verbleibenden „REST“-Saison. Verlorengegangene Karten werden nicht ersetzt. (Bitte unbedingt auch unseren RUHETAG beachten!)

Onlinebestellung von Eintrittsgutscheinen:

Mit dem käuflichen Erwerb von Eintrittsgutscheinen kommt ebenfalls eine vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Besteller und dem „PARK“ zustande. Dabei geht der Auftrag für einen Vertragsabschluss vom Besteller aus, sobald eine Bestellung durch das Anklicken des Buttons "kostenpflichtig Kaufen" elektronisch abgesendet wurde. Durch die Zusendung dieser entsprechenden Mitteilung per E-Mail, nimmt der „PARK“ diesen Auftrag an. Jede Bestellung von Eintrittsgutscheinen ist damit rechtlich bindend und der Besteller ist zur Abnahme & zur Bezahlung der bestellten Gutscheine verpflichtet. Umtausch bzw. Rückgabe sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden vom „PARK“ vor. Alle Lieferungen erfolgen ab Lager an die von Ihnen im Bestellformular angegebene Postadresse. Die Versendung der Gutscheine erfolgt per Vorkasse und auf Risiko des Bestellers. Der „PARK“ behält sich vor, die Auswahl des Transportunternehmens für die Produkte selbst zu wählen. Bei allen Schadensersatzansprüchen haftet der „PARK“ nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Bis zum vollständigen Zahlungseingang bleibt die Ware das Eigentum des Verkäufers.

Ganz explizit sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Kopieren & VER- oder AB-Ändern von Gutscheinen, Freikarten, Rabatt-Coupons, Gewinnspielbenachrichtigungen oder Saisonkarten einer Erschleichung von Leistungen nach (§ 265a StGB) / der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) / des Betruges (§ 263 StGB) gleichkommt und somit verfolgt und geahndet wird.

Gleiches gilt aber auch für vorsätzlich getätigte Falschangaben bei den „Online-Anmeldungen“ für Vereine, Schulen, Hort, KiGa/KiTa, FSP oder Sozialtarif. 

Ebenfalls erscheint es wichtig, anzumerken, dass der "PARK" weder mit "Groupon" / "Jochen-Schweizer" / "Eventim" oder sonstigen Erlebnisgutschein-Veranstanltern, bzw. mit keinerlei Rabattsystemen oder Bonusportalen (Payback / Cashback / ADAC o.ä) zusammenarbeitet !

§ 4   Zahlungs- & Zugangsbedingungen

Sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Parkbesucher (Park- & Gaststättenbetrieb) erfolgen grundsätzlich immer in bar.

An der Eingangskasse 1+2 und in der SB-Gaststätte kann bargeldlos ab € 15,- bezahlt werden.

Am Eingangsbereich (sowie sporadisch im Park) kann es jederzeit zu einer zusätzlichen Kartenkontrolle kommen, dort sind die Karten dann dem Parkpersonal bitte erneut vorzuzeigen.

Wird die Kapazität des Erlebnisparks überschritten (oder sind von behördlicher Seite her „Besucherzahlen-Obergrenzen“ festgelegt) ist der „PARK“ dazu berechtigt, weiteren Besuchern den Zugang in den Park ohne einen Anspruch auf eine Vergütung / Entschädigung zu verwehren, - der Kunde verzichtet auch hier wieder auf diesbezügliche Diskussionen.

Hinweis: Für alle Vergünstigungen sind uns entsprechende Belege vorzuzeigen [Personalausweis, Kinderausweis, Rentenausweis, Krankenkarte, SGB IX-Nachweis, etc.] deren Laufzeit / Gültigkeit noch mindestens 6 Monate beträgt.

Bei Firmen, Betriebsausflügen oder kommunale/karitative Trägerschaften von Ferienspielen kann der „PARK“ nach vorheriger schriftlicher Absprache (nur für den Eintritt – im Gastrobereich ist dies nicht möglich) „Rechnungstellung per Überweisung“ vereinbaren.

Für Vereine, Schulen, FSP, KiGa / KiTa & Horte gilt: Fristgemäß [3 Tage vor dem geplanten Besuchsdatum] die „Internet“-Anmeldung* absenden. Eine Anmeldebestätigung wird dem Anmelder nach dem Erhalt & nach unserer manuellen Überprüfung² per E-Mail zugesandt. (²Eine Anmeldung kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt / widerrufen werden!)

-10 Tipps für Anmelder & Ausflugsleitung-

  1. Bitte alle Vorgaben für die jeweils zutreffende Ausflugskategorie durchlesen und mittels Häkchen-Setzung einwilligen.
  2. 2. Die Ausflugs-Leitung (AL) -vom Träger benannt- zählt am Ausflugstag bitte alle Teilnehmer vollständig durch.
  3. 3. Die AL kommt mit der Anmeldungsbestätigung zur Parkkasse; benennt den Zahlungswunsch (Bar / Karte / RG-Stellung) und zahlt für alle zusammen den -zuvor eingesammelten- Sondereintritt in einer
  4. Nachzügler“ bleiben unberücksichtigt, sie zahlen für sich selbst den normalen Tages-Einzeleintritt.
  5. Eine Kartenhinterlegung und / oder das Anlegen von Teilnehmerstrichlisten sind (lt. DSGVO) nicht möglich. Mehr- / Minderangaben beim Ticketkauf bzgl. der Personenanzahl liegen voll in der Verantwortlichkeit der AL.
  6. Die AL quittiert dem Park den Erhalt der Bändchen; verteilt an alle Teilnehmer die Eintrittskartenbändchen (bitte um das Handgelenk ordnungsgemäß verschlossen tragen) und betritt dann gemeinsam mit allen Teilnehmern den Park.
  7. Sämtliche Tickets & Zahlungen sind von der AL sofort auf Richtigkeit & Vollständigkeit zu überprüfen – die Korrektur eines abgeschlossenen Kassiervorganges im Nachgang ist [gem. KassenSichV] allerdings definitiv ausgeschlossen!
  8. Die AL hat freien Eintritt im Park und wird gebeten, die -in der Anmeldung akzeptierten- Zahlungs- & Zugangsbedingungen hier vor Ort umzusetzen sowie die -hier geltenden- Regeln den Ausflugsteilnehmern zu erklären.
  9. Die AL sollte bei Unfällen / Erster Hilfe unbedingt erreichbar, ansprechbar & auch entscheidungsbefugt sein!
  10. Bitte einen uhrzeitlichen Treff- & Sammelpunkt vereinbaren. Zu Beginn des Ausfluges (vor dem Park) -damit der „gemeinsame Eintritt“ in den Park funktioniert- und zum Ende des Ausfluges (im Park) für eine „stressfreie Heimreise“.

*Treten beim Anmelden Ihrer Ausflugsmeldung evtl. PC-Probleme auf und eine Übersendung Ihrer Daten erfolgt nicht oder nur teilweise gilt Ihre Anmeldung als nicht durchgeführt. (Prüfen Sie bitte unbedingt Ihre PC- / oder Browser-Einstellungen Ihres Gerätes und halten Sie die Einstellungen auf dem neuesten Stand)

Sie finden keine Anmeldungs-Bestätigung in Ihrem E-Mail-Posteingang? Schauen Sie bitte auch in Ihren Spam-Ordner nach.

§ 5   Benutzung von Einrichtungen, Attraktionen & Spielgeräten

Die Fahrgeschäfte mit Bedienungspersonal gehen ab 10:00 Uhr in Betrieb und enden eine ½-Stunde vor dem ausgeschriebenem Parkschluss. Alle Fahrgeräte & Attraktionen im SB-Modus sind während der regulären Parköffnungszeiten durchgehend von 09:00 bis 18:00 Uhr betriebsbereit und können somit jederzeit durch die Parkgäste selbsttätig in Betrieb genommen und bespielt werden. Fahrbetriebszeiten können/dürfen von den allgemeinen Parköffnungszeiten abweichen.

Die Benutzung unserer Attraktionen, der Spielplätze /-geräte /-wiesen und sonstigen Einrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und stehen dem Besucher im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung & Zweckbestimmung innerhalb der regulären Parköffnungszeiten zur mehrmaligen Benutzung/Bespielung zur Verfügung. Die Benutzungsanweisungen die an den einzelnen Spiel- oder Fahrattraktionen zusätzlich in Wort & Bild angebracht sind (gelten ebenfalls als AGB) gilt es unbedingt zu beachten, ebenfalls gilt dies auch für die Anweisungen/Anordnungen unseres Personals. Der Besucher hat sich selbsttätig darüber zu informieren und ist darüber hinaus auch dazu verpflichtet, sich vor der Nutzung vom eigenen Gesundheitszustand zu überzeugen, sich über Risiken zu informieren und die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Für bestimmte Attraktionen kann eine Begrenzung bezüglich des Gewichts, der Körpergröße oder des Alters pro Sitz gelten. Die angebrachten Messlatten und sonstige Größenmessungen im Park sind zu nutzen. Bei der Messung versteht es sich allerdings von selbst, dies in einer aufrechten und nicht gestreckten Körperhaltung (mithin in ganz normal, ausgeruhter Körperstellung) und zudem -gleichzeitig- mit tragendem Schuhwerk zu tun! Der „PARK“ ist dazu berechtigt aus Sicherheitsgründen bestimmten Personen z.B. aufgrund der Größe, des Körperbaus, körperlicher, mentaler oder debiler Einschränkungen, ständiger oder vorübergehender Benachteiligungen, Schwangerschaft, Klein-(Kleinst-)Kinder etc. die Nutzung einzelner Fahrgeschäfte, Attraktionen oder Einrichtungen zu versagen. Eine daraus resultierende evtl. Nichtteilnahme aus Sicherheitsgründen stellt somit keine Diskriminierung dar, sondern dient lediglich dem Schutz => „der Gesundheit & der eigenen SICHERHEIT“.

Grundsätzlich aber gilt: Unter 1 Meter fährt kein Kind in unseren Fahrgeschäften - auch nicht mit einem Erwachsenen!

Weiterhin ist es nicht gestattet, die einzelnen Spiel- oder Fahr-Anlagen außerhalb der vorgesehenen Benutzungseinrichtungen zu betreten, die zugelassenen & ausgeschilderten Einstiegswege zu verlassen oder Sicherheitsabgrenzungen zu überwinden bzw. zu überklettern. Jeder Besucher muss die Attraktion nach Ablauf der Fahrt unverzüglich verlassen, sollte die Attraktion erneut genutzt werden, muss sich der Besucher nochmals am Ende des vorgenannten Wartebereiches anstellen.

Sollten Sie dennoch die Anleitungen bzw. Anweisungen missachten, so kann unser Personal Sie von der Benutzung der Attraktion ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Dies gilt beispielsweise auch schon dann, wenn Sie versuchen sollten, sich in einer Warteschlange einfach mal so „vorzudrängeln“.

Außerdem haften Sie für alle Schäden, die durch Missachtungen oder durch mutwillige Beschädigungen entstehen.

Kurzzeitige, technische, witterungsbedingte oder organisatorische Betriebsausfälle/-unterbrechungen einzelner Anlagen oder Attraktionen berechtigen zu keinem Preisnachlass, Gutschriften oder Ersatzleistungen.

Der Besucher ist verpflichtet, selbst für seine Sicherheit zu sorgen, indem er insbesondere die vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen benutzt, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt & Vorsicht walten lässt, die Hinweis-/ Gebotsschilder beachtet und den Anordnungen des Aufsichtspersonals definitiv Folge leistet.

Den Eltern, Erziehungsberechtigten oder den Begleitpersonen obliegen die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der zu betreuenden Kinder Sorge zu tragen und diese somit vor Schäden zu bewahren.                

All diese Maßnahmen erfolgen ausschließlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bzw. dem Recht auf Gesundheit und Unversehrtheit.

Benutzung der Attraktionen durch Personen mit „bestimmter Beeinträchtigung“ (gemäß SGB IX)

Personen mit „bestimmter Beeinträchtigung“, heißen bei uns die Besucher, die leider nur eingeschränkt am Alltagsleben teilhaben können. (was allerdings auch in einem gewissen Umfang für die Park-Attraktionen gilt) Für uns sind es keine „Behinderten“. Bei der Vorteilsgewährung dieses Preis-Tarifes ist der sog. (GdB / GdS) = Grad der Behinderung / Grad der Schädigungsfolgen wichtig, der Tarif ist an 60%-Grad einer entsprechenden „Beeinträchtigung“ gekoppelt. Es ist vollkommen unerheblich, ob es sich hierbei um einen Behinderungs- oder Schwerbeschädigtenausweis handelt. (alleine die Gültigkeit des Ausweises muss gegeben sein) Begleitpersonen, deren Anzahl und deren Notwendigkeit im Ausweis vermerkt sind, erhalten gleichermaßen diesen Preistarif.

Unsere Festsetzung bzw. unsere Regularien basieren allerdings auf rein freiwilliger Basis und da wir ein reines „Privatunternehmen“ sind, ist auch ein rechtlicher Anspruch hierauf absolut nicht ableitbar oder gar einforderbar.

Auch sind evtl. temporäre körperliche Umstände (wie z.B. Schwangerschaften, Gipsverbände, Arm oder-Beinschienen, Pollenallergien, bevorstehende oder hinter sich gebrachte OPs, Kuraufenthalte oder Rehamaßnahmen usw.) nicht Teil einer Ermäßigung – sondern es gelten ausschließlich nur die Punkte, die im Sozialgesetzbuch NR. 9 (SGB IX) Erwähnung bzw. entsprechend Anwendung finden.                                                                              

Der Park ist dazu berechtigt und angehalten -rein aus Sicherheitsgründen- Personen z.B. aufgrund körperlicher, mentaler oder debiler Einschränkungen, ständiger oder vorübergehender Benachteiligungen etc. die Nutzung einzelner Attraktionen oder Einrichtungen zu untersagen.

Diese evtl. Nichtteilnahme aus Sicherheitsgründen, dient lediglich => dem Schutz der Gesundheit sowie der Sicherheit; - und zwar definitiv der eigenen Sicherheit.                                                              

Bitte benutzen Sie unsere Attraktionen auch wirklich nur dann, wenn die Punkte (A) bis (E) auf Sie zutreffen und Sie sich gesundheitlich sowie körperlich & mental absolut dazu in der Lage sehen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob eine Attraktion für Sie geeignet ist, sprechen Sie sich bitte vorher unbedingt mit einem Arzt oder mit einem Betreuer ab.

Zusammenfassend ist die Benutzung unserer Attraktionen -aus Sicherheitsgründen- daher auch nur dann statthaft, WENN der Besucher der Eintrittskategorie „Besucher mit bestimmter Einschränkung“ (SGB IX):

(A) mental & kognitiv in der Lage ist, sich selbstständig und alleine festzuhalten bzw. sich sichern kann;

(B) im Falle einer Evakuierung auf Anweisungen des Personals unverzüglich, selbstständig reagiert und sich schnell (vor allem aber -ohne fremde Hilfe-) zum Rettungsweg / Ausgang begeben kann;

(C) Das Ein- und Aussteigen muss definitiv selbständig erfolgen. Gegebenenfalls mit Hilfe einer mindestens 21 Jahre alten Begleitperson, (wenn die Attraktion bauartbedingt dafür ausgerichtet ist) die als uneingeschränkt gehfähig, sehfähig & vor allem aber hörfähig gilt;

(D) die Attraktion grundsätzlich problemlos sowie aus eigener Kraft (also alleine & zügig) zu Fuß verlassen kann. Dazu gehört es dann aber auch, dass optische / akustische Warnsignale & Wegweiser beachtet und An- oder Durchsagen von der betreffenden Person [SGB IX] selbst, akustisch & mental aufgefasst, verstanden und somit auch genau befolgt werden können; 

(E) Die Kommunikation mit unseren Mitarbeitern muss unbedingt gewährleistet sein, deren Anweisungen muss unbedingt Folge geleistet werden können. Definitiv aber, muss die Fähigkeit vorhanden sein, Hinweisschilder und/oder Lautsprecherdurchsagen wahrzunehmen, verstehen bzw. auch entsprechend befolgen zu können.

Die Punkte (A) bis (E) gelten aber NICHT für Personen im Besitz einer Karte [SGB IX (aG)] / [SGB IX (Bl)] / [SGB IX (H)] denn sie haben -schon aus sicherheitstechnischen Gründen- keinerlei Anspruch auf das Fahren oder das Benutzen von unseren Spielattraktionen / Fahrgeschäften. (Ein „Trotzdem-Bezahlen“ nützt aber nichts, denn die Sicherheitsregeln bleiben weiterhin vollumfänglich in Kraft.)

All diese Vorgaben dienen einzig & alleine der Sicherheit -letztlich auch der Sicherheit ihrer Gruppenmitglieder- mithin geschieht das also nicht aus reiner Schikane – sondern: Als Betreiber eines Freizeitparks unterliegen wir den Vorschriften für den Betrieb von Fahrgeschäften. Die für die Fahrgeschäfte geltende Norm (DIN EN 13814) besagt ganz klar & eindeutig:

„Ein Ausschluss von der Fahrt aufgrund von Gesundheits- oder Sicherheitsgründen zählt nicht als Diskriminierung.“

Wir bitten hierfür um das notwendige Verständnis & um die entsprechende Beachtung durch die Betreuungs- / oder Begleitpersonen.  (siehe unsere Sicherheitsvorschriften & TÜV) Diesbezügliche Diskussionen mit unserem Park-Team sind allerdings weder zielführend noch sachdienlich.

§ 6   Aufsichtspflicht bei Ausflügen durch die Ausflugsleitung

Wir weisen die Ausflugsleitung (AL) sowie alle -für die Aufsicht zuständigen- Begleitpersonen von Schulen, Horte, Kindergärten /-tagesstätten oder Ferienspiele darauf hin, die Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie nicht davon entbinden. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch die volle Verantwortung für alle Schäden, die durch die, zu Beaufsichtigten entstehen.

Der Parkbesucher ist grundsätzlich verpflichtet, für die Schäden, die er nachweislich verursacht hat oder die auf mangelnde Aufsichtspflicht zurückzuführen sind, Schadenersatz zu leisten, bzw. für die Schäden verantwortlich einzustehen. Etwaige -von Mitarbeitern des Parks- geleisteten Überwachungs- / Bedienarbeiten entbinden die Zuständigen ebenfalls nicht von ihrer zu erfüllender Aufsichtspflicht.

Für diese Aufsichtsplicht gilt bei: Schulen, Horte, Kindergärten /-tagesstätten oder FSP für Aufsichtspersonen die 1:10-Regel => 1 Betreuer => pro 10 Kinder => frei. Darüber hinaus müssen diese (nach unseren Regeln) mind. 21 Jahre alt sein und auch sozialversicherungspflichtig beim Träger angemeldet sein.

§ 7   Füttern & der richtige Umgang mit den Tieren

Grundsätzlich ist das Füttern der Tiere, mit mitgebrachtem Futter nicht gestattet, da diese davon Schaden nehmen können. (Ausnahme: Das Futter aus den aufgestellten Automaten)

WICHTIG: Tiere sind keine Maschinen, immer langsam und nur von vorne nähern, nie erschrecken oder jagen und immer damit rechnen, dass sich ein Tier umdreht, austritt oder schubst. Im Streichelzoo müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten auf die Sicherheit unserer Tiere & ihrer eigenen Kinder achten. Abgesperrte und eingerichtete Bereiche (Ruhezonen) für die Tiere sind unbedingt zu beachten und dürfen folglich nicht betreten werden.

Es dürfen keine Tiere gejagt, erschreckt geschlagen oder getreten werden, im Streichelzoo dürfen die Tiere nicht hochgehoben oder auf den Arm genommen werden. Auch dürfen keine Kinder auf die Tiere gesetzt werden! Bitte nicht lärmen oder schnell rennen, sondern nur langsam durch das Gehege laufen. Es gilt ganz klar das Tierwohl zu (be-)achten, bei dem wir keine Kompromisse eingehen. Verstöße gegen § 7 haben ggf. ein sofortiges Platz-/Parkverbot zur Folge.

Haustiere (außer folgsame Hunde an der Leine) dürfen nicht mit in den Park genommen werden.

Für Hunde gilt folgendes: Ein Reinigungs-Set muss an der Kasse erworben werden. Spiel-/ Sand- & Wiesenflächen sowie Tiergehege sind für Hunde absolut tabu! Hunde sind grundsätzlich nur auf den Gehwegen, nur an einer kurzen Leine zu führen (Bitte keine Langlaufleinen) und müssen fortwährend beaufsichtigt werden.

§ 8   Grillen im Park (verbindlich-verpflichtende Grillordnung)

Es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf, dass jeder Parkbesucher einen Grillplatz bekommt (es handelt sich hierbei lediglich um ein kostenloses Zusatzangebot). Auch hat der Besucher keinen Anspruch darauf, eine bestimmte Hütte zu verlangen (zum einem kann diese schon anderweitig reserviert sein & zum anderen können evtl. betriebliche Interessen des Parks entgegenstehen - und die haben definitiv Vorrang.) Ebenfalls verfällt auch die tel. Reservierung um 11:00 Uhrdaher: Frühzeitig von zu Hause losfahren, Staus und Verkehrs- & Witterungsbedingungen während der Anreise unbedingt mit einplanen, daran denken, dass es vor dem Parkeingang zu Wartezeiten kommen kann und bitte unbedingt um 11.00 Uhr an der vorreservierten Grillhütte einfinden. Denn nach diesem Zeitpunkt verfällt jeglicher Anspruch darauf. Die Weiterbelegung der Hütten erfolgt dann auch durch die Parkgäste selbst (das geschieht nicht durch den Park) - danach darf jeder Parkbesucher diese Hütten oder Plätze nutzen und muss den Platz auch nicht mehr räumen, denn der ursprüngliche tel. Reservierungsanspruch ist ab diesem Zeitpunkt definitiv unwiderruflich verfallen.

(1)   Die Benutzung der Grilleinrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigene Gefahr. Der Umgang mit dem Grill sowie die Beaufsichtigung der brennenden Glut obliegt grundsätzlich einer erwachsenen, volljährigen Person, die die komplette Verantwortung dafür trägt. Das Grillen ist nur bis 18:00 Uhr (Parkschließung) erlaubt!

Bitte nur grillfertig-vorportionierte Fleisch-, Wurst- oder Essenswaren verwenden!

(2)   Tragen Sie bitte dafür Sorge, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Kohleglut auf Ihrem Grill vollkommen erloschen ist. Lassen Sie den Grill -niemals- ohne Aufsicht brennen!
(3)   Verlassen Sie den Grillplatz erst dann, nachdem Sie komplett überprüft haben, ob auch wirklich alles in einem ordnungsgemäßen & unbedenklichen Zustand ist.
(4)   Verwenden Sie zum Grillen nur unsere festinstallierten Grilleinrichtungen. Verwenden Sie zum Grillen nur einwandfreie Grillholzkohle, auf keinen Fall etwas anderes.
(Brenn-)Holz, Äste oder Buschwerk zum Anfeuern, bzw. Grillen sind nicht erlaubt!
Bitte auch keine Abfälle oder Unrat in die Glut werfen!

Zum Anzünden verwenden Sie nur handelsübliche „feste“ Grillanzünder.

Flüssige oder gasförmige Zündmittel wie Benzin, Petroleum, Brennspiritus, Brennpasten, Gas, Spraydosen oder ähnliches sind im Park komplett verboten!

(5)   Das Mitbringen, das Aufstellen & das Benutzen von eigenen, selbstmitgebrachten Grillgeräten (Gas-, Einweg-, Tisch-, Kugel-, Campinggrills oder gasbetriebene Campingutensilien usw.) sind im Park nicht erlaubt. Es dürfen ausschließlich nur die festinstallierten Grillstationen benutzt und verwendet werden.

Es darf zudem auch nur dort gegrillt werden, wo es durch den Grillplan explizit ausgewiesen ist.

(6)  Bitte UNBEDINGT die Asche zum Auskühlen auf der Grillstelle liegen lassen, die Asche wird dann von uns weggeräumt, der Grill wird auch von uns saubergemacht. Bitte auf keinen Fall die Asche in einem der Abfall-Behälter entsorgen => BRANDGEFAHR                                                                                                              

(7)   Das Aufstellen von Tee- oder „Wasser-Selbst-Kochgeräten“ ist auf Wiesen- & Rasenflächen sowie auf den Tischen & Bänken nicht gestattet. Bitte nur auf festem -nicht brennbaren- Untergrund (sprich: die Steinplatte mit dem „roten T“ oder auf der Pflaster-/Schotterfläche vor der Hütte /Grillplatz) aufstellen und nur dort auch in Betrieb nehmen.

Die Parkaufsicht ist von der Parkleitung dazu beauftragt, bei Zuwiderhandlung / Ignorieren der Punkte (5) und (7) diese Geräte mit Wasser zu löschen und bis zum Antritt des Heimweges in Verwahrung zu nehmen. [gilt auch für evtl. mitgebrachte / verbotenerweise aufgestellte (Grill)-Geräte]                                                                                                

(8)  Für Schäden, die man beim Grillen verursacht, die evtl. anderen Parkgästen zugefügt werden oder die durch einen fahrlässigen Umgang mit Feuer oder dem Grillen entstehen, müssen wir den Verursacher haftbar machen. Für Schäden an Personen, Objekten oder Gegenständen, (ganz gleich, ob es sich hierbei um das Eigentum oder das Eigentum Dritter handelt) welche auf ein fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind, obliegen ebenfalls stets der eigenen Haftung & Verantwortung.

(9)   Liegengebliebene Sachen, Wertgegenstände oder verlorengegangene Kleidung fallen ebenfalls nicht in unseren Haftungs-/ Verantwortungsbereich.  

(10) Das Bemalen der Wege, Plätze oder Hüttenwände mit Straßenmalkreide oder Holzkohlestückchen ist ebenfalls nicht erlaubt, Reinigungs- oder Entfernungskosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Bei längeren Hitze- oder Dürre-Perioden kann ggf. das Grillen im Park vorübergehend eingestellt werden.

§ 9   Schadens- oder Unfallmeldungen

Alle Parkeinrichtungen, sowie die Spiel- & Fahrattraktionen werden von unseren Parktechnikern sorgfältig gepflegt, ständig gewartet und inspiziert sowie auch täglich überprüft & überwacht.

Darüber hinaus besucht uns der TÜV regelmäßig. Sollten man dennoch -ohne eigenes Verschulden- zu Schaden kommen, so meldet man den Schaden vor dem Verlassen des Parkgeländes bei der Information. (Eingangskasse) Melden sollte man einen Vorfall auch bitte dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommen vielleicht erst später ein Schaden entstehen könnte. Eine Schadenersatzleistung unsererseits wird aber ausgeschlossen, wenn die Schadensmeldung nach dieser Frist und nach dem Verlassen des Parks erfolgt. Meldungsbögen für Schadens- oder Unfallmeldungen sind an der Eingangskasse erhältlich.

§ 10   Haftung des Parks / Haftungsbeschränkungen o. -ausschluss

Der „PARK“ haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Parks und dessen Personals zurückzuführen sind, insbesondere wird auch keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände übernommen.

In einem evtl. Schadensfall durch Nichtbeachtung der in der Parkordnung benannten Punkte kann ein Mitverschulden (welches bis zu 100% gehen kann) zugerechnet werden.

Der „PARK“ haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wie auch bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache.

Das Betreten sowie der Aufenthalt des Parks / Parkplatzgelände erfolgen auf eigene Verantwortung & Gefahr, ebenso wie das Bespielen und das zweckbestimmte Benutzen sämtlicher Parkeinrichtungen.

Eine evtl. Erfüllung von Erste-Hilfe-Dienste durch ausgebildete ERST-Helfer des Erlebnispark Steinau ersetzen keine Maßnahmen einer ggf. notwendigen ärztlichen (Weiter-)Versorgung.

Falls eine Ersthilfe durch den Park aus persönlichen oder religiösen Gründen nicht gewünscht wird, falls der Transport eines Verletzten durch die Angehörigen selbst oder alleine organisiert werden soll und somit kein RTW gerufen wird, so wird dies mit einer Unterschrift auf dem „Unfallbogen des Parks“ die alleinige & vollständige Verantwortung dafür -von der Person, die die Hilfe ausdrücklich ausschlägt- vollverantwortlich übernommen und der „PARK“ ist somit vollständig aus der Haftungsverantwortung entlassen.

Der „PARK“ oder das Personal können nicht haftbar gemacht werden, wenn man auf Grund der Nichteinhaltung der sog. „11.00-Uhr-Regel“ keinen Grillplatz erhalten hat, weil dieser dann weitervergeben ist, wenn es die Ausflugsleitung (AL) versäumt, das Eintrittsgeld in einer Summe einzusammeln und somit den nichtermäßigten Einzeleintritt zahlen müssen oder wenn auf Grund von fehlenden Nachweisen, eine bestimmte Leistung nicht gewährt wird.

Der „PARK“ haftet auch nicht für Gegenstände, die auf dem Parkgelände abgelegt oder deponiert werden. Für Gegenstände (z.B. Handys, Schmuck, Fotoapparate, Kameras, Kleidungsstücke etc.), die während der Benutzung von Fahrgeschäften oder Einrichtungen beschädigt oder zerstört werden bzw. verloren gehen, wird keine Haftung übernommen.

Der „PARK“ haftet ebenfalls nicht bei höherer Gewalt, beispielsweise bei einer Unterbrechung der Strom- / Wasser- /Energie- oder Datenversorgung durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen, welche den Park beliefern.

Unsere evtl. Maßnahmen (Sperrung/Teilsperrung des Parks oder Teile davon, Wartung, Inspektionen, Reparaturen, Renovierungen, Ausbesserungsarbeiten oder Maler-/Lackierarbeiten, usw.) erfolgen ausschließlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bzw. der Unversehrtheit von Personen und Umgebung.

All diese vorgenannten Gründe stellen kein Parkverschulden und somit keinen Ersatzanspruch dar.

Wenn all unsere Hinweisschilder und Vorgaben beachtet werden (die teilweise mit nützlichen Tipps für Sie versehen sind) kann man beim Besuch im Erlebnispark Steinau „mit Sicherheit“ Spaß haben und einen vergnüglichen Tag verbringen.

Im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 11   Wetter-Einschränkungen

Mit Gewitter und Unwetter ist im Sommer häufiger zu rechnen. Daher begibt man sich immer rechtzeitig in feste Gebäude, da dort keine Gefahr eines Blitzeinschlages oder umherfliegender Gegenstände besteht. Niemals im Wald oder unter Bäumen aufhalten, auch nicht in den zahlreichen Pavillons oder Grillhütten auf, da diese keinen ausreichenden „Wetterschutz“ bieten. (siehe auch hierzu den Hinweis im Infoblatt) Eltern oder Erziehungsberechtigte sind dafür verantwortlich, dass sich die Kinder rechtzeitig in die Gebäude begeben. Aufgrund von Witterungsverhältnissen (Regen, Graupel, Hagel, o.ä.) und der Hanglage des Parks kann es bei Nässe zur Rutschgefahr kommen. Auch hier sind die Gäste stets für sich selbst verantwortlich. Im Sinne der Verkehrssicherungspflicht kann eine evtl. Räumung des Parks aufgrund eines Katastrophenfalls oder in Folge von höherer Gewalt, wie z.B. amtliche Unwetterwarnungen für Schwergewitter, Stürme oder Starkregenfälle in Betracht kommen. Bei starker Hitze können sich auch die Spielgeräte, Rutschflächen, PVC-Planen, Sand- /Beton- /Stein- & Holzbodenflächen extrem aufheizen. In solchen Fällen entfällt ebenfalls jeglicher Anspruch auf Haftung, Preisminderung oder Geldrückgabe.

Bei Extremwetterlagen (dazu kann u. U. auch eine Hitzewelle gehören) behalten wir uns eine Teil- oder gar eine Komplettschließung, bzw. eine Nichtöffnung des Parks vor. (Dies wird -im Falle des Falles- auf unserer Internetseite & den Seiten der sozialen Netzwerke unter „Aktuelles“ angezeigt / veröffentlicht.)

§ 12   Sanitäre Anlagen (WC)

Im Park befinden sich mehrere deutlich gekennzeichnete Toilettenanlagen. Diese werden durch unser Parkpersonal mehrmals täglich durchgeschaut und gereinigt, daher werden die Besucher gebeten, diese so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.  Erwachsenen & Kindern ist es nicht erlaubt, die Notdurft in den Bereichen, die hierfür nicht vorgesehen sind, zu verrichten. Das Windeln und die Versorgung von Kleinkindern & Säuglingen müssen in den dafür vorgesehenen, deutlich gekennzeichneten Bereichen erfolgen und nicht auf den Tischen & Bänken im Park und schon gar nicht auf denen, der Gastronomie. Es ist nicht erlaubt, Gegenstände jeglicher Art in die Toiletten zu werfen. Damenbinden, Windeln, Windeltücher und dergleichen sind grundsätzlich in den dafür vorgesehenen entsprechenden Hygiene-Behältnissen zu entsorgen. Das Rauchen in den Toiletten und Toilettengebäuden ist ebenfalls nicht erlaubt.

§ 13   Gastronomische Betriebe im Park

Die Auswahl an verschiedenen gastronomischen Einrichtungen sowie die Verkaufspreise (inkl. gültiger MwSt.) sind in jeder Verkaufsstelle für Speisen und Getränke deutlich ausgeschrieben und angegeben. Im Hinblick auf Preise, Portionen oder Umbestellungen sind keine Verhandlungen üblich; mithin auch nicht möglich.

Für sämtliche erworbenen Getränke, in GLAS- oder PET-Flaschen (allesamt Mehrwegverpackungen) berechnen wir kein Pfand. Folglich wird dem Besucher bei einer Rückgabe auch nichts dergleichen zurückerstattet.

Eine Übersicht über die verwendeten Zutaten und Zusammensetzungen der Gerichte im Hinblick auf die Allergene kann im „SB-Restaurant „Schneewittchen“ & am Kiosk am Spielplatz vor der Bestellung an der Kasse ein Ordner eingesehen werden. Darüber hinaus können weitere Informationen bei der verantwortlichen Küchenleitung angefordert werden.

Höchst vorsorglich teilen wir mit, dass in unseren Speisen grundsätzlich alle 14 deklarationspflichtigen Allergene verarbeitet werden, bzw. diese dort zu finden sein werden.

EBENFALLS teilen wir höchst vorsorglich mit, dass in all unseren Speisen grundsätzlich sämtliche verfügbaren Farb-, Konservierungs-, Geschmacks- & Inhaltstoffe, E-Nummern, und alles was die Lebensmittel-Industrie sonst noch so in das Essen & Trinken reinmischt, vorkommen, beinhalten und verarbeitet werden, bzw. diese dort zu 100% zu finden sein werden. Dieser Hinweispflicht lt. Gesetz (6/ 2021) kommen wir hiermit nach.

Auch bieten wir auf Grund des neuen Mehrweg-Gesetzes (2023) im Restaurant alternativ Mehrweg-Geschirr (Teller, Tassen, Besteck, usw.) an.

Verkaufte Speisen, Snacks, Eis und/oder Getränke werden weder umgetauscht noch zurückgenommen. Auch aus den Kühlregalen oder Truhen entnommene Waren dürfen nicht wieder zurückgelegt werden. Das Öffnen von Truhen oder Verkaufstheken bitte nur & erst dann, wenn eine Auswahl vollständig getroffen wurde. Nach dem Kauf von Speisen und/oder Getränken verzichtet der Käufer auf diesbezügliche Diskussionen. Im Falle einer berechtigten Beschwerde über eine Mahlzeit hat der Besucher dies umgehend der verantwortlichen Küchenleitung zu melden, -nur dort- kann eine evtl. Entschädigung geltend gemacht werden. Der Gast muss sich an die Ausführungen unserer Küchenleitung halten.

Der „PARK“ bittet die Besucher darum, beim Kauf von Speisen und/oder Getränken in den gastronomischen Einrichtungen unbedingt einen Kassenbeleg anzufordern und diesen mitzunehmen, oder diesen digital am Kassendisplay (QR-Tag) zu scannen.

Personen, die sich eines (versuchten) Diebstahls schuldig machen, wird der zukünftige Zugang verweigert oder aus dem Park verwiesen. In dieser Hinsicht sind keine Diskussionen möglich. Zusätzlich zum Wert der gestohlenen Waren wird ein Bußgeld auferlegt und im Auftrag vom „PARK“ ein polizeiliches Verfahren eingeleitet.   

§ 14 Fundsachen 

Fundsachen von geringem Wert (Kleidungsstücke, Mützen, Caps, Schuhe, Schirme, etc.) werden bei uns 14 Tage aufbewahrt. Wertgegenstände (Smartphones, Geldbörsen, Handtaschen, Ausweise, Schlüssel, Wallets, Kameras, Schuck & Uhren, etc.) verbleiben laut gesetzlicher Regelung 6 Monate bei uns im Park. Danach kann leider keine Fundsache mehr berücksichtigt werden.

Anfragen zu Fundsachen am besten per E-Mail mit einer exakten Beschreibung (Bild) an: info(at)erlebnispark-steinau.de

§ 15 Werbung & das Anbieten von Waren / Leistungen

Werbung auf dem gesamten Parkgelände inkl. der Parkplätze und Ausweichflächen wie auch das Anbieten von Waren & Dienstleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsführung gestattet. Bei Zuwiderhandlungen werden evtl. Reinigungs-, Säuberungs- oder Entfernungskosten juristisch gegenüber dem Verursacher geltend gemacht.

§ 16   Film- & Bildrechte / Video-Überwachung / Webcam

Das Anfertigen von Bildern und Fotos für private Zwecke ist ausdrücklich erwünscht und erlaubt. Das Verwenden unseres Firmen-LOGO für eigene Zwecke (evtl. Selbst-Erstellen von Gutscheinen o.ä.) ist allerdings ausdrücklich untersagt. Die Bild- & Wortmarke "ESEL ERLI" ist patentrechtlich geschützt. Ein evtl. Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke sowie die gewerbliche Weitergabe von Foto- & Filmmaterial oder die Nutzung von Ideen und Gestaltungsabläufen bedürfen hingegen grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung.

Diejenigen Parkbesucher, die bei den hin- & wieder stattfindenden Werbefilm- und Werbe-Fotoaufnahmen nicht aufgenommen werden möchten, bitten wir dringend, die Aufnahmebereiche im Park entsprechend großzügig zu meiden. Im Zweifelsfall bitte unbedingt unser Personal oder den Fotograph ansprechen. Ansonsten fertigen wir -auf Grund der Bildrechte- grundsätzlich nur Aufnahmen von Personen an, von denen wir entweder das schriftliche Einverständnis haben oder aber wir fertigen Bilder an, auf denen „Personen nur als Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, sodass diese Aufnahmen für unsere Werbung eingesetzt und entsprechend nach Einhaltung der Bildrechte honorar- & rechtefrei verwendet / verwertet werden dürfen.

Bei der Benutzung der Sommerrodelbahn & der Pferdereitbahn (oder anderer Fahrgeschäfte) hingegen erhält der „PARK“ automatisch von jedem Fahrgast ohne besondere Vergütung das Recht, Bildaufnahmen während der Fahrt herzustellen, diese temporär zu speichern, auf Bildschirmen anzuzeigen und zu verkaufen. Sämtliche Bilder -auch die nichtverkauften- werden jeden Abend aus Datenschutzgründen unwiderruflich gelöscht.

Wichtige und sensible Bereiche des Parks (Fahrgeschäfte, Kassen oder Gastronomie) werden aus Betriebssicherheitsgründen, zwecks TÜV-Auflagen oder organisatorisch-bedingten Betriebsstrukturen kameratechnisch überwacht. Wo genau dies ist, wird mittels entsprechender vorgeschriebener Schilder kenntlich gemacht. Das gespeicherte Bilddatenmaterial wird (DSGVO-konform) sodann unverzüglich gelöscht, wenn es zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich ist, die ges. Fristen abgelaufen sind oder evtl. schutzwürdige Interessen von Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Bei unserer Webcam der Erlebnispark-Steinau-Homepage handelt es sich um sich ständig aktualisierende „Live“-Bilder, die weder irgendwo gespeichert noch aufgezeichnet werden. Außerdem ist die Cam so ausgerichtet/eingestellt, dass eine Personen- oder gar Gesichtserkennung definitiv als ausgeschlossen gilt.   

§ 17   Internet-Auftritt des Parks

Der offizielle Internetauftritt des Erlebnisparks Steinau lautet: www.erlebnispark-steinau.de
Diese, -und wirklich auch nur diese- Park-Internetseite wird von uns selbst auf dem neuesten & aktuellsten Stand gebracht bzw. gehalten. Wir distanzieren uns ganz ausdrücklich von etwaigen unterschiedlichen Preis-, Park-, und Öffnungsangaben aus anderen Informationsquellen, wie z.B. privat geführte Internetseiten oder kommerzielle Freizeit- & Informationsportale, die es im Internet zur Genüge gibt. Ausschlaggebend sind daher einzig & alleine nur die Angaben, die auf unserer o. a. Internetseite auch genannt werden. Gleiches gilt für unsere werblichen Auftritte und Werbeangaben in den sozialen Medien.  

§ 18   Datenschutzrichtlinie (lt. DSGVO)

Unsere Datenschutzrichtlinie findet man auf: www.erlebnispark-steinau.de/pdf/datenschutz.pdf
Wir halten uns selbstverständlich (wie ges. gefordert) an den Schutz von Daten, die wir aber in Einzelfällen für den allgemeinen und internen Betriebsablauf durchaus tatsächlich benötigen, wir fragen daher auch nur das Allernötigste ab.
Für Werbezwecken allerdings werden diese Daten weder verwendet noch verarbeitet und keinesfalls an Dritte weitergegeben.
Bei einer eventuellen Erhebung von persönlichen Daten bezüglich von (hoffentlich nicht eintretender) Schadens- oder Unfallmeldungen dürfen (und müssen) wir die Daten/Angaben genau aufnehmen und an unseren Versicherer (im ungünstigsten Fall auch an die Ermittlungsbehörden) zur Verfügung stellen – hier steht nun erst einmal die Ursachenfindung / Aufklärung an allererster Stelle, der Datenschutz steht zunächst erst einmal dahinter, wird aber dennoch in seiner Form gewahrt.    

§ 19   Hausrecht

Der „PARK“ besitzt ein uneingeschränktes Hausrecht (nach BGB §§ 858 ff., 903, 1004) und ist auf seinen Grundstücks- sowie Eigentums- oder auch Pachtflächen dazu berechtigt, Personen, die gegen die Parkordnung/AGB verstoßen oder diese missachten, die andere Parkgäste -auch unser Personal- beleidigen, belästigen, beschimpfen, lautstark rumpöbeln, verbale oder körperliche Gewalt anwenden, eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeiführen, mutwillige Zerstörungen oder Beschmutzungen herbeileiten, ein ungebührliches Verhalten an den Tag legen oder für die Beeinträchtigung des allgemeinen Parkbetriebes verantwortlich sind, die sich den Anordnungen des Personals und/oder auch der Parkaufsicht widersetzen, -nach eigenem Ermessen- „entschädigungslos“ vom Gelände zu verweisen oder erst gar nicht in den Erlebnispark lassen, sowie ggf. ein temporäres oder sogar unbefristetes Park- bzw. Hausverbot zu erteilen!

§ 20   Geschäftszweck / Gegenstand d. Unternehmens lt. Handelsregister

Der Betrieb und die Verwaltung & die Unterhaltung eines Tierparks, eines Märchen- & Landschaftsparks, eines Familienerholungsparks, einer Museumslandschaft, einer Sommerrodelbahn-Sportanlage, sowie der Betrieb einer Schank- & Speisegastronomie mit Imbiss-Stationen.

§ 21   Juristische Definition eines Freizeitparks

Juristisch sind Freizeitparks als "Spielplätze" definiert, die sich auch an Erwachsene richten, deren Besucher also über die regelmäßig vorauszusetzenden Tugenden der Besonnenheit und Mäßigung verfügen (QUELLE: Wikipedia)

§ 22   Erfüllungsort & Geltungsbereich

Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Unternehmens, in diesem Fall:  D-36396 Steinau an der Straße.
Die Parkordnung findet auf allen Grundstücksflächen vom „PARK“ Anwendung & Gültigkeit. Hierzu gehören: Der gesamte Parkbereich inkl. aller Parkplätze, Ausweichparkplatzflächen, Zuwegungen und Ausgleichs- & Erweiterungsgrundstücke.

§ 23   Gerichtsstand des Unternehmens

Zuständiges Amtsgericht: Philipp-Reis-Straße 9 in D-63571 Gelnhausen
Zuständiges Ordnungsamt: Magistrat der Stadt Steinau; Brüder Grimm-Str.47 in D-36396 Steinau an der Straße
Zuständiges Bauamt: Landrat des MKK; Main-Kinzig-Forum, Barbarossastraße 16-24 in D-63571 Gelnhausen
Zuständige Regierungsbehörde: Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2 in D-64283 Darmstadt
Zuständiges Registergericht: Nußallee 17 in D-63450 Hanau

§ 24   Berufshaftpflichtversicherung

 Eine Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der: R+V Versicherung AG | Raiffeisenplatz 1 | D-65189 Wiesbaden

§ 25 Grundsatz der Freiwilligkeit

Der „PARK“ lebt soweit wie möglich den Grundsatz der Freiwilligkeit, d.h. dass eine Handlung oder Entscheidung aus freiem Willen und ohne Zwang erfolgt. Das bedeutet mithin, dass der „PARK“ ein gewisses Maß an Freiheit hat, dieses oder jenes zu tun oder eben nicht zu tun, ohne dass er durch äußere oder rechtliche Faktoren dazu erzwungen oder beeinflusst wird. Exakt auf diesem Grundsatz fußen unsere gesamten Preise & deren Ausgestaltung, unsere evtl. Sonderangebote sowie gleichfalls unsere Parkordnung. Genauso gut können solche „Preisvorteile“ auch jederzeit wieder rückgängig gemacht oder ausgesetzt werden.

§ 26  Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich nationales Recht, sowie die z.Zt. gültigen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland (BRD) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Geltungsbereich ist das geographische Europa. Sollten einzelne Punkte dieser Parkordnung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein/werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen weder berührt, noch in Frage gestellt.

Über die §§ dieser AGB hinaus, gelten auch die Betriebsanweisungen, Spielanleitungen & Hinweisschilder der einzelnen Spielstationen/Fahrattraktionen zu dieser Parkordnung, bzw. -sind sie formaljuristisch gesehen- ein Teil derer. Ebenfalls fällt auch unser Preisrecht unter diese AGB.

Ein evtl. "Nicht-Lesen" oder ein ggf. "Ignorieren" der Parkordnung (inkl. aller An- & Vorgaben) hat aber auf keinen Fall zur Folge, dass diese Dinge dann "nicht" zu gelten haben.

Sollten Sie (aus welchem Grund auch immer) irgendwann einmal in der Vergangenheit in den Genuss einer Preisermäßigung „außer der Reihe“ gekommen sein, sei es durch eine Nichtanwendung der Anmeldefrist, ein etwas zu großzügiges Anwenden der „1-m-Größe“, eine Fehleinschätzung/Irrtum unserer Kassen- oder Parkpersonals oder irgendetwas ähnliches  –  sprich: Unsere Mitarbeiter haben einen Fehler gemacht, - dann können Sie hiervon kein „Recht auf nochmaliges oder wiederholtes Anwenden“ ableiten  oder gar einfordern. Es gibt kein gesetzliches Recht auf Fehlerwiederholung.                                                                

§ 27   Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser AGB juristisch unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben alle anderen Bestimmungen & §§ weiterhin wirksam sowie in kompletter Gänze bestehen – auch gilt stets die aktuelle Finalfassung, welche auf der Internetseite des Parks -mit aktuellem Datum- unter „Parkordnung / AGB“ veröffentlicht ist.

Die jeweils aktuellste Fassung dieser Parkordnung befindet sich immer auf der Internetseite des Parks. Im Park ausgehängte Exemplare (oder Teilauszüge dieser Fassung) sind -wenn auch älteren Datums- weiterhin vollkommen gültig & in Vollzug.  

§ 28   Ladungsfähige Adresse & Firmendaten

Erlebnispark Steinau an der Straße GmbH   |  Thalhof 1   |   D-36396 Steinau an der Straße
GF: Theo M. Zwermann   |  Tel.  +49 6663.6889   |   Fax: +49 6663.7820
Handelsregister Hanau: HR B Nr. 90497   |   Ust.-ID.-Nr. gem. § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 813 663 636
Steuernummer beim Finanzamt Gelnhausen: 019 232 36083
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE69 ZZZ0 0000 5327 12
EORI-Nummer: DE73 2699 7548 2491 4

§ 29   Mediale Kontaktdaten

Internet: www.erlebnispark-steinau.de oder E-Mail: info(at)erlebnispark-steinau.de

E-Mails & sonstige Anfragen werden bei uns -ohne vorherige Sichtung- stets chronologisch abgearbeitet. Antworten hierauf erhalten Sie -zeitnah- nach Ablauf der allgemeinen Regelfristen.

 

Genderhinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern im Bedarfsfall das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe oder Personenbezeichnungen gelten -im Sinne der allgemeinen Gleichbehandlung- aber grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat schlichtweg redaktionelle & lesefreundliche Gründe. Dieses Unterfangen beinhaltet somit keinerlei Wertung; - mithin kann folglich damit auch definitiv keinerlei Benachteiligung des jeweils „nicht erwähnten Geschlechts“ impliziert werden!

 

letzter Stand: 02/01/2024
Änderungen sind ohne vorherige Ankündigung jederzeit möglich und vorbehalten.
Bei Irrtümern, Druck- oder Grammatikfehlern keinerlei Haftung.
Keinerlei Garantie auf die vollständige Korrektheit sämtlicher Daten.

 

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