Parkordnung / AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Eintritts- / Zugangs- / Benutzungs- / Grill- & Verhaltensregeln für einen Besuch im Erlebnispark Steinau

(Erlebnispark Steinau an der Straße GmbH - nachfolgend "PARK" genannt)

Herzlich willkommen im Erlebnispark Steinau an der Straße!

Für Sie beginnen nun einige Stunden des Erlebens und Erholens. Bei aller Freude Ihrerseits bitten wir Sie, die auch sonst im Alltag übliche Rücksicht & Vorsicht nicht außer Acht zu lassen. Das bedeutet vor allem, dass Sie für sich -und andere- Verantwortung zeigen und die nachfolgenden Regeln nicht unbeachtet lassen, die letztlich & schlussendlich nur Ihrer eigenen Sicherheit dienen. Diese Regeln wurden nach den Grundsätzen der Höflichkeit, der Sicherheit, der allgemeinen Gleichberechtigung, des Respekts gegenüber anderen sowie der Umgebung aufgestellt. Derzeit gelten zusätzlich die sog."AHA-Regeln" des RKI sowie unser Hygienekonzept.

 

                                                                             § 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN & REGELN

 1) Der Umgang mit offenem Feuer ist im Park grundsätzlich verboten. Ausnahme: Unsere dafür vorgesehenen Grillstellen, - d.h. die festinstallierten, umsturzsicheren Grills unserer Grillhütten/-plätze. [siehe dazu unsere geltende Grillordnung § 8 dieser Parkordnung, => ein verbindlicher Teil dieser AGB und darin explizit erwähnt die §§ 5 & 7]

 2) Rauchverbot gilt: In allen Gebäuden, Hallen und Museen, in den Innenbereichen der Gastronomie, in den WC-Anlagen sowie in den Warte- & den Spielbereichen von Fahrgeschäften und Spielattraktionen! (Gilt auch für E-Zigaretten)

 3) Es ist auf eine angemessene Oberbekleidung zu achten, ebenso ist im Park festes Schuhwerk zu tragen, denn beim Begehen von Sand- & Wiesenflächen sowie den sonstigen Parkanlagen ist besondere Vorsicht walten zu lassen, da es im Sand oder im Gras zu -nicht immer sichtbaren- Bodenverhältnissen (Unebenheiten, Steinen, usw.) kommen kann, besonders in Baum- oder Heckennähe können durchwurzelte Böden evtl. Stolperstellen erzeugen.

 4) Die ausgewiesenen, befestigten Wege & Plätze dürfen nicht verlassen werden. Das Betreten von Parkanlagen & Blumenbeeten ist nicht erlaubt; auch das Abpflücken von Blumen oder Pflanzen in den Gartenanlagen ist untersagt. Ein Begehen von abgesperrten Plätzen, Räumen oder Flächen, sowie das Überklettern von Barrieren, Sicherheitsabsperrungen und/oder Zäunen ist verboten und birgt zudem eine erhebliche Gefahr für Leib & Leben. Betriebshöfe bzw. parkinterne Bereiche oder Dienstwege (auch wenn diese zufällig nicht abgeschlossen oder abgesperrt sein sollten) sind ebenfalls mit einem öffentlichen Zutrittsverbot belegt, welches dementsprechend zu beachten ist und somit auch zu befolgen gilt!

 5) Der Besucher hat sich selbst vorab über die Preise zu informieren, bzw. welcher Preis-Tarif für ihn ggf. in Frage kommt. Ebenso verzichtet der Besucher diesbezüglich auf Diskussionen o. Verhandlungen mit dem Kassenpersonal! Mit dem Verlassen der Kassen-/Eingangszone sind keine Reklamationen bezgl. Eintrittskarten/ Wechselgeld / Karten-Mehr-/ Minder- oder Fehlkauf möglich!

 6) Die Anordnungen unseres Park-Personals sowie der Parkaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten, sie sind weisungsbefugt!

 7) Personen unter 16 Jahren dürfen nur mit einer „volljährigen“ und „aufsichtsberechtigten“ Person in den Park

 8) Der Besitz, das Tragen, das Mitführen sowie das Verwenden von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Schlagringe, Ketten, Pyrotechniken, Abwehrsprays und all die Gegenstände, die dazu taugen, als Hieb- oder Stichwaffe eingesetzt zu werden, etc.) sind auf dem gesamten Parkgelände nicht gestattet!

 9) Personen, die unter Alkohol-, Drogen- oder Rauschmitteleinfluss stehen, wird der Zutritt zum Park oder zu den Fahrgeschäften verweigert! Sie können notfalls auch nachträglich jederzeit vom Parkgelände verwiesen werden.

10) Das Mitführen, als auch das Benutzen von: Fahrrädern, Rollern, E-Scootern, Laufrädern, Dreirädern, Inliner, Skatebords, selbstfahrenden Kinderautos oder ähnlichen Freizeitfortbewegungsmitteln ist nicht gestattet.

11) Mutwilliges Lärmen sowie der lautstarke Betrieb von transportablen Musikanlagen sind untersagt!

12) Schwangeren Personen ist die Nutzung der Fahrgeschäfte zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit des ungeborenen Kindes grundsätzlich nicht freigegeben.

13) Von 0 bis 3 [~1m] Jahren fahren keine Klein-[Kleinst-]Kinder in unseren Fahrgeschäften!

14) Das Schwimmen oder Baden in den Gewässern ist nicht gestattet.

15) Im Park ist das „Ohne-Schuhe“-Laufen oder Barfußlaufen nicht erlaubt. (Ausnahme: Die Spielgeräte, bei den es die Nutzungsanweisung explizit einfordert: z.B. Hüpfkissen, Trampolin, Bällebad, Barfußpfad, usw.)

16) Ein- & Ausgänge, Notausgänge, Türen & Tore der Parkeinrichtungen und der verschiedenen Attraktionen dürfen grundsätzlich nicht durch Personen oder Gegenstände -gleich welcher Art- versperrt, zugestellt oder blockiert werden.

17) Die Gebäude, die mit Blitzschutz ausgestattet sind, müssen bei einem aufziehenden Gewitter unbedingt aufgesucht werden, (Durchsagen beachten) - alle anderen Unterstände sind dafür nicht geeignet und bieten keinen ausreichenden Wetterschutz!

18) Lt. der gültigen Trinkwasserverordnung [BGBl 2018 Teil I Nr. 2 S.99 ff.] müssen die öffentlich zugänglichen Wasserentnahmestellen mit dem Hinweis: „Kein Trinkwasser“ deklariert sein, falls die Leitungen nicht allesamt komplett getrennt voneinander verlegt sind. (Tiertränken, Gießwasser, Zisterne, usw.) Da dieser Fall bei uns im Park-Außengelände [GASTRONOMIE ausgenommen] NICHT gegeben ist, darf das Leitungswasser im Park mithin also NICHT getrunken werden.

19) Jeder Besucher ist verpflichtet, sich während seines Aufenthalts umweltfreundlich & ressourcenschonend zu verhalten, indem weitestgehend auf Mehrweggeschirr zurückgegriffen wird und Abfälle in den dafür vorgesehenen und deutlich erkennbaren Behältern entsorgt werden. Das Durchsuchen von Mülleimern, Sammel- oder Auffangbehältern ist verboten. Der Inhalt in den dafür vorgesehenen Behältern ist Eigentum des Parks. Jede Entnahme ist somit untersagt.

20) Alle Besucher haben die deutlich gekennzeichneten WC-Sanitäranlagen zu nutzen, auch Kleinkinder dürfen nicht in den Gartenanlagen „abgehalten“ werden.

Die Parkbesucher haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verwahrung und die Sicherheit ihrer Wertsachen sowie auf Vollständigkeit bzw. Inbetriebnahme aller vorhandenen Leistungen/Fahrgeschäfte. Der „PARK“ behält sich vor, einzelne Attraktionen/Fahrgeschäfte zeitweilig außer Betrieb zu setzen (Reparatur / Kontrollen / Prüfungen / Malerarbeiten / Witterungsbedingungen, organisatorische Gegebenheiten). Diese Maßnahmen berechtigen nicht zur Erstattung von Eintrittsgeldern oder einer Ersatzleistung, - auch nicht in Teilen. Evtl. zeitweise außer Betrieb genommene Fahrgeschäfte/Attraktionen werden am jeweiligen Fahrgeschäft /Spielattraktion bekannt gegeben. Auch infolge höherer Gewalt, [Unterbrechung der Stromversorgung durch das EVU, Zusammenbrechen der Wasserversorgung durch den Versorger, Betriebsschließungen auf Grund bundes-/landesbehördlicher Anordnungen (BRD-weiter oder regionaler Lockdown), Betriebsunterbrechungen im Seuchen- oder Pandemiefall (Corona-Virus o.ä.) usw.] können keine Rückerstattungen oder Ersatzleistungen vom Park-Gast verlangt werden.

§ 2 PARKEN / PARKPLÄTZE

Das Parken ist auf unseren Parkplätzen für PKW & BUSSE kostenlos. Auf dem Parkplatzgelände gelten grundsätzlich alle Verkehrszeichen/-Regeln der StVO. Unserem Parkplatzpersonal ist unbedingt Folge zu leisten. Befolgen Sie bitte die Anweisungen der Parkeinweiser, parken Sie bitte dort, wo Sie eingewiesen werden. ACHTUNG: Unsere Ausweichparkparkplätze befinden sich auf Wiesengelände => (!)Bodenwellen(!) Können Sie auf unserem Wiesenparkplatz wegen einer evtl. „Tieferlegung“ ihres KFZ nicht parken – so kontaktieren Sie unbedingt das Parkplatzpersonal und verlnagen Sie nach einem anderen Stellplatz. Fahrzeuge, die außerhalb der Parkflächen stehen und/oder den Parkplatz- sowie den ruhenden oder fließenden Verkehr stören, werden kostenpflichtig entfernt.  Bitte beachten Sie auch, dass Ihre Fahrzeuge auf unseren Parkplätzen nicht versichert sind und nicht bewacht werden, - Sie parken dort grundsätzlich auf eigene Gefahr & Verantwortung! Auf Grund der NICHT-Bewachung sollten Sie daher auf keinen Fall Wertgegenstände oder ähnliches im Wagen belassen. Jedes Fahrzeug ist ordnungsgemäß abzuschließen. Es dürfen keine Kinder oder Haustiere im Fahrzeug zurückgelassen werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen werden die zuständigen Dienste zur Befreiung der Kinder oder Haustiere verständigt. Die mit der Befeiung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Fahrzeughalters.
Für Schäden infolge höherer Gewalt, wie Sturm, Hagel, Feuer oder Diebstahl und Beschädigungen durch andere, können wir keinen Ersatz gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch das Parkpersonal verursacht wurde. Aber auch dann können wir nur Schadensersatz gewähren, wenn Sie den Schaden VOR Verlassen des Parkplatzes dem "PARK" melden. Es ist nicht gestattet PKWs über Nacht auf dem Parkplatz stehen zu lassen. Falls dies doch geschieht, ist der "PARK" aus Sicherheitsgründen dazu verpflichtet, den betreffenden PKW auf Kosten des Eigentümers abschleppen zu lassen. Das Campen, Grillen und/oder Picknicken ist auf den gesamten Parkplätzen/Ausweichparkplatzflächen nicht erlaubt.

§ 3 PARKEINTRITT & PREISE

Der Besucher hat sich selbsttätig darüber zu informieren, welche Eintrittspreise aktuell gültig sind, welche Vergünstigungen evtl. für ihn ggf. zutreffend sind und welche Vorrausetzungen dafür -von Kundenseite aus- zu erfüllen sind. Die Preise sind VOR dem Parkeingang gut sichtbar angeschlagen. Durch den Kauf von Eintrittskarten kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Parkbesuch ausschließlich zwischen dem Besucher und dem "PARK" zustande. Die derzeit gesetzlich gültige Mehrwertsteuer ist bereits in allen unseren Preisen enthalten. Die Eintrittskarte des Parks gilt immer pro Person und ist nicht auf andere Besucher übertragbar. Das Parkgelände darf nur fußläufig mit tagesgültigen Eintrittskarten, [bei Schulen, KiGa, usw. = „Einlassbändchen“; bei Dauergästen = Familiensaisonkarte] an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Besucher-Eingängen nach einer Kartenkontrolle betreten werden. Bei dieser Kontrolle werden die Karten entweder angenommen oder abgelehnt. Die Eintrittskarten sind während des gesamten Aufenthaltes aufzubewahren, bei sich zu tragen sowie auf Verlangen dem Parkpersonal vorzuzeigen. Die Einlassbändchen sind während des Parkbesuches ebenfalls ständig um das Handgelenk zu tragen, -tun sie es nicht- gelten diese Bändchen, im Sinne des gültig-gezahlten Eintrittsnachweis, als wertlos! Auch ein evtl.  benötigter Stempel auf die Hand (für einen kostenlosen Wiedereintritt) ist zu erdulden. Die Eintrittskarte kann bei einem evtl.  Missbrauch entschädigungslos entzogen werden. Mit dem Bezahlvorgang (ungeachtet der Art der Eintrittskarte) und dem Betreten unserer Anlage erkennt der Besucher unsere Eintritts– & Nutzungsbedingungen sowie unsere derzeit geltenden AGBs verbindlich, vollumfänglich & unwiderruflich an. Bitte prüfen Sie, die  -Ihnen ausgehändigten Tickets- sowie Ihr gegebenes zurückerhaltenes Wechselgeld sowie den ggf. EC-Beleg, unmittelbar & sofort nach dem Erhalt auf korrekte Übereinstimmung. Bei offensichtlicher Falschleistung durch den "PARK", insbesondere fehlerhaft ausgestellten Tickets, erhalten Sie Ersatz gegen Rückgabe der bereits übergebenen Tickets, wenn Sie uns den Fehler unverzüglich nach dem Erhalt mitteilen. Mit dem Verlassen das Kassen-/Eingangsbereiches sind keine Reklamationen mehr möglich und auch nicht mehr zulässig. Verkaufte Eintrittskarten werden weder eingetauscht noch zurückgenommen. Nach dem Verkauf werden mit dem Besucher in dieser Hinsicht keinerlei Diskussionen eingegangen. Verlorengegangene Eintrittskarten werden nicht ersetzt. Verkaufte Karten werden unter keinen Umständen zurückerstattet, falls hierzu Beschwerden, Anträge oder Verbesserungsvorschläge gemacht werden möchten, können diese per E-Mail an den "PARK" gerichtet werden. Ausgegebene Freikarten, Gewinnspiel-Karten, Rabattcoupons oder auch Gutscheine werden an der Kasse (vor dem Bezahlvorgang) entgegengenommen und in eine „Eintrittskarte“ eingetauscht / umgewandelt und entsprechend für den Park-Gast ausgedruckt; die ursprüngliche Karte/Coupon hingegen wird im Gegenzug vom "PARK" einbehalten! Grundsätzlich aber, steht der Parkbesucher bei Angaben und Nachweisen zu einem Eintritts- oder Vergünstigungstarif in der sog. „Bringschuld“, - d.h. unser Kassenpersonal ist auf Ihre Angaben angewiesen – ein entsprechender Nachweis (z.B. Alter, Anzahl der Personen, bestimmte Beeinträchtigung, usw.) ist also grundsätzlich vom Park-Gast selbst & ohne spezielle Aufforderung (vorab) zu erbringen und auf diese verlassen wir uns erst einmal. Treten bei der Karten-Eingangskontrolle Differenzen auf, gehen diese nicht zu Lasten des Parks, -sondern zu denen des Gastes /Gruppenleiters. Nach der Eintrittszahlung haben Sie als Besucher das Recht, den Park während den bekannten & regulären Öffnungszeiten zu betreten. Die aktuellen Öffnungszeiten sind im Parkprospekt, auf der Preistafel & auf unserer Internetseite: www.erlebnispark-steinau.de ersichtlich. Beim Verlassen des Geländes erlischt automatisch & sofort die Möglichkeit eines Wiedereintritts in den Park. Besucher, die z.B. zu ihrem Fahrzeug möchten, benötigen unbedingt am Parkausgang einen Stempel auf dem Handrücken, der dann zum kostenlosen Wiedereintritt berechtigt. Eintrittsermäßigungen bzw. Gutschriften bei Regen oder Extremwetterereignissen werden keine gewährt. Auch sind evtl. temporär körperliche Umstände wie z.B.: [Schwangerschaften, Gipsverbände, Arm oder-Beinschienen, Pollenallergien, bevorstehende oder hinter sich gebrachte OPs, Kuraufenthalte oder Rehamaßnahmen usw.] kein Grund einer Eintrittsermäßigung oder einer Ersatzleistung. Ausdrücklich und höchst vorsorglich weisen wir Sie hier an dieser Stelle auf die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung hin, die wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und wegen Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB erwirkt werden kann, - sollten Sie beispielsweise folgende Delikte begehen: Missbrauch der Saisonkarte, Abgabe dieser Karte an Fremde, Nachbarskinder oder Freunde auf diese Karte mit in den Erlebnispark nehmen, Weitergabe von Eintrittskarten durch oder über den Zaun, Betreten des Parks über die Aussen-Zäune oder an sonstigen, nicht dafür vorgesehenen Stellen – außer dem Parkeingang selbst, Antreffen von Personen ohne gültige Eintrittskarte. Ganz besonders greifen die o.a. §§, wenn Sie versuchen sollten, Ihre Eintrittskarten auf den Parkplätzen oder vor dem Parkeingang anderen Personen verkaufen zu wollen. Auch ein potenzieller Käufer dieser Karten macht sich hierbei automatisch mit strafbar! Darüber hinaus verlieren die weiterveräußerten Tickets ihre Gültigkeit und der weiterveräußernden Person wird zukünftig der Parkzutritt verweigert.

Ganz explizit sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Kopieren & VER- o.AB-Ändern von Gutscheinen, Freikarten, Rabatt-Coupons, Gewinnspielbenachrichtigungen oder Saisonkarten einer Erschleichung von Leistungen nach (§ 265a StGB) / der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) / des Betruges (§ 263 StGB) gleichkommt und somit verfolgt & geahndet wird. Gleiches gilt aber auch für vorsätzlich getätigte Falschangaben bei den „Online-Anmeldungen“ für Vereine, Schulen, KiGa oder FSP! 

Onlinekauf von Eintrittsgutscheinen

Mit dem käuflichen Erwerb von Eintrittsgutscheinen kommt ebenfalls eine vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Besteller und dem "PARK" zustande. Dabei geht das Angebot für einen Vertragsabschluss vom Besteller aus, sobald eine Bestellung durch das Anklicken des Buttons "kostenpflichtig Kaufen" elektronisch abgesendet wurde. Durch die Zusendung dieser entsprechenden Mitteilung per E- Mail, nimmt der Park diesen Auftrag an. Jede Bestellung von Eintrittsgutscheinen ist damit rechtlich bindend und der Besteller ist zur Abnahme & Bezahlung der bestellten Gutscheine verpflichtet. Umtausch bzw. Rückgabe sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Erlebnisparks vor. Alle Lieferungen erfolgen ab Lager an die von Ihnen im Bestellformular angegebene Postadresse. Die Versendung der Gutscheine erfolgt per Vorkasse und auf Risiko des Bestellers. Der "PARK" behält sich vor, die Auswahl des Transportunternehmens für die Produkte selbst zu wählen. Bei allen Schadensersatzansprüchen haftet der "PARK" nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem  Verhalten. Bis zum vollständigen Zahlungseingang bleibt die Ware das Eigentum vom "PARK".

§ 4 ZAHLUNGS- & ZUGANGSBEDINGUNGEN

Sämtliche Zahlungen (Park- & Gaststättenbetrieb) erfolgen grundsätzlicher Weise immer in bar. An der Eingangskasse 1+2 und in der SB-Gaststätte kann mit GiroCard [keine Kreditkarten] bezahlt werden. Am Eingangsbereich (sowie sporadisch im Park) kann es jederzeit zu einer zusätzlichen Kartenkontrolle kommen, dort sind die Karten dem Personal erneut vorzuzeigen. Wird die Kapazität des Erlebnisparks überschritten (oder sind von behördlicher Seite her „Besucherzahlen-Obergrenzen“ festgelegt) ist der „PARK“ dazu berechtigt, weiteren Besuchern den Zugang in den Park ohne einen Anspruch auf Vergütung / Entschädigung zu verwehren, - der Kunde verzichtet auch hier auf diesbezügliche Diskussionen. Bei Betriebs- o. Firmenfeiern bzw. kommunale/caritative Trägerschaften von Ferienspielen können wir nach Absprache für die Eintrittzahlung „Rechnungstellung“ vereinbaren. Für Vereine, Schulen, Hort, KiGa, KiTa o. Ferienspiele gilt: Mind. eine (1) Woche vorab eine "Online"-Anmeldung* inkl. Trägerbescheinigung absenden. Mit dieser Anmeldung kommt die Ausflugs-Leitung (AL) erst dann zur Parkkasse, zahlt für ALLE Teilnehmer zusammen den Eintritt in EINER Summe, wenn seine Teilnehmer vollzählig sind, verteilt die Eintrittskartenbändchen an SEINE Teilnehmer und betritt dann ZUSAMMEN mit „ALLEN“ anwesenden Personen in „Gruppenstärke“ den Park; evtl. „Nachzügler“ bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. Es werden die Personen berechnet, die zum Zeitpunkt der „Eintrittszahlung durch den AL“ vor der Kasse anwesend sind. Weitere Karten werden nicht hinterlegt, auch werden KEINE Teilnehmerstrichlisten akzeptiert / angelegt und im Vorfeld werden keine Sonderpreis-Karten verkauft oder reserviert! *Treten beim Online-Anmelden Ihrer Anmeldung evtl. PC-Probleme auf und eine Übersendung Ihrer Daten erfolgt nicht oder nur teilweise gilt Ihre Anmeldung als nicht durchgeführt. (Prüfen Sie bitte unbedingt Ihre PC-/ oder Browser-Einstellungen Ihres Gerätes und halten Sie es auf dem neuesten Stand) Gleiches gilt für nichterhaltene (oder im Spam-Ordner gelandete) E-Mails; - hier ist nicht der Park verantwortlich.

  § 5  BENUTZUNG VON EINRICHTUNGEN, ATTRAKTIONEN & SPIELGERÄTEN

Die Fahrgeschäfte mit Bedienpersonal gehen ab 10:00 Uhr in Betrieb und enden eine ½-Stunde VOR ausgeschriebenem offiziellen Parkschluss. Die Fahrgeschäfte im SB-Modus sind während der regulären Parköffnungszeiten durchgehend betriebsbereit und können somit jederzeit durch die Parkgäste selbsttätig in Betrieb genommen und bespielt werden. Die Benutzung unserer Attraktionen, der Spielplätze, -geräte, -wiesen und sonstigen Einrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und stehen dem Besucher im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung & Zweckbestimmung innerhalb der regulären Parköffnungszeiten zur mehrmaligen Verfügung. Die Benutzungsanweisungen die an den einzelnen Spiel- oder Fahrattraktionen zusätzlich in Wort & Bild angebracht sind [gelten ebenfalls als AGB] gilt es unbedingt zu beachten, ebenfalls gilt dies auch für die Anweisungen/Anordnungen unseres Personals. Die Besucher sind verpflichtet, sich vor der Nutzung vom eigenen Gesundheitszustand zu überzeugen, sich über Risiken zu informieren und die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Für bestimmte Attraktionen kann eine Begrenzung bezüglich des Gewichts, der Körpergröße oder des Alters pro Sitz gelten. Die angebrachten Messlatten und sonstige Größenmessungen im Park sind zu nutzen. Bei der Messung versteht es sich allerdings von selbst, dies in einer aufrechten und nicht gestreckten Körperhaltung -mithin in ganz normal, ausgeruhter Körperstellung- und zudem mit tragendem Schuhwerk zu tun! Es ist nicht gestattet, die einzelnen Spiel- oder Fahr-Anlagen außerhalb der vorgesehenen Benutzungseinrichtungen zu betreten, die zugelassenen & ausgeschilderten Einstiegswege zu verlassen oder Sicherheitsabgrenzungen zu überwinden bzw. zu überklettern. Jeder Besucher muss die Attraktion nach Ablauf der Fahrt unverzüglich verlassen, sollte die Attraktion erneut genutzt werden, muss sich der Besucher nochmals am Ende des vorgenannten Wartebereiches anstellen. Sollten Sie dennoch die Anleitungen bzw. Anweisungen missachten, so kann unser Personal Sie von der Benutzung der Attraktion ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Dies gilt beispielsweise auch schon dann, wenn Sie versuchen sollten, sich in einer Warteschlange „vorzudrängeln“. Außerdem haften Sie für ALLE Schäden, die durch Missachtungen oder durch mutwillige Beschädigungen entstehen. Kurzzeitige, technische, witterungsbedingte oder organisatorische Betriebsausfälle/-unterbrechungen einzelner Anlagen oder Attraktionen berechtigen zu keinem Preisnachlass, Gutschriften oder Ersatzleistungen. Der Besucher ist verpflichtet, selbst für seine Sicherheit zu sorgen, indem er insbesondere die vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen benutzt, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt & Vorsicht walten lässt, die Hinweis-/ Gebotsschilder beachtet und den Anordnungen des Aufsichtspersonals definitiv Folge leistet. Den Eltern, Erziehungsberechtigten oder den Begleitpersonen obliegen die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der zu betreuenden Kinder Sorge zu tragen und diese somit vor Schäden zu bewahren. All diese Maßnahmen erfolgen ausschließlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bzw. dem Recht auf Gesundheit und Unversehrtheit.

Benutzung dieser Attraktionen durch Personen mit „bestimmter Beeinträchtigung“ gemäß (SGB IX)                                                                   Personen mit „bestimmter Beeinträchtigung“, heißen bei uns die Besucher, die nur eingeschränkt am Alltagsleben teilhaben können. (was allerdings leider auch in einem gewissen Umfang für die PARK-Attraktionen gilt) Für uns sind es keine „Behinderten“ - auch ist es bei der Vorteilsgewährung dieses Preis-Tarifes vollkommen unerheblich, ob es sich hierbei um einen Behinderungs- oder Schwerbeschädigtenausweis handelt. (alleine die Gültigkeit des Ausweises muss gegeben sein), allerdings gilt der ermäßigte Tarif ab einem Grad von 60% (GdB / GdS) = Grad der Behinderung / Grad der Schädigungsfolgen der entsprechenden „Beeinträchtigung“. Begleitpersonen, deren Anzahl und deren Notwendigkeit im Ausweis vermerkt sind, erhalten gleichermaßen diesen Preistarif. Unsere Festsetzung bzw. unsere Regularien basieren allerdings auf rein freiwilliger Basis und da wir ein reines „Privatunternehmen“ sind, ist auch ein rechtlicher Anspruch hierauf absolut nicht ableitbar oder gar einforderbar. Auch sind evtl. temporäre körperliche Umstände [wie z.B. Schwangerschaften, Gipsverbände, Arm oder-Beinschienen, Pollenallergien, bevorstehende oder hinter sich gebrachte OPs, Kuraufenthalte oder Rehamaßnahmen usw.] nicht Teil einer Ermäßigung – sondern es gelten ausschließlich nur die Punkte, die im Sozialgesetzbuch NR.9 (SGB IX) Erwähnung bzw. entsprechend Anwendung finden.                                                                             

Der "PARK" ist dazu berechtigt und angehalten -aus Sicherheitsgründen- einzelnen Personen z.B. aufgrund körperlicher, mentaler oder debiler Einschränkungen, ständiger oder vorübergehender Benachteiligungen etc. die Nutzung einzelner Attraktionen oder Einrichtungen zu untersagen. Diese -daraus evtl. resultierende- Nichtteilnahme aus Sicherheitsgründen stellt somit keine Diskriminierung dar, sondern dient lediglich dem Schutz der eigenen Gesundheit sowie der eigenen Sicherheit.                                                 

Bitte benutzen Sie unsere Attraktionen wirklich nur dann, wenn Sie sich gesundheitlich und körperlich absolut dazu in der Lage sehen. Falls Sie sich nicht sicher sind ob eine Attraktion für Sie geeignet ist, sprechen Sie vor dem Besuch des Erlebnisparks mit ihrem Arzt oder Ihrem Betreuer. Zusammenfassend ist daher die Benutzung unserer Attraktionen aus Sicherheitsgründen nur dann statthaft, wenn der Besucher der Eintrittskategorie „Besucher mit bestimmter Einschränkung“ (gemäß SGB IX):

  1. mental & kognitiv in der Lage ist, sich selbstständig und alleine festzuhalten bzw. sich sichern kann;
  2. im Falle einer Evakuierung auf Anweisungen des Personals unverzüglich, selbstständig reagiert und sich schnell (ohne fremde Hilfe) zum Rettungsweg / Ausgang begeben kann;
  3. Das Ein- und Aussteigen muss selbständig erfolgen. Gegebenenfalls mit Hilfe einer mindestens 21 Jahre alten Begleitperson, die uneingeschränkt geh-, seh- & hörfähig ist;
  4. die Attraktion grundsätzlich problemlos sowie aus eigener Kraft (also alleine) zu Fuß verlassen kann. Dazu gehört es allerdings dann auch, dass optische / akustische Warnsignale & Wegweiser beachtet und An- oder Durchsagen von der betreffenden Person [SGB IX] selbst, akustisch & mental aufgefasst, verstanden und somit auch befolgt werden können; 
  5. Die Kommunikation mit unseren Mitarbeitern muss unbedingt gewährleistet sein und deren Anweisungen muss Folge geleistet werden können. Es muss definitiv die Fähigkeit vorhanden sein, Hinweisschilder und /oder Lautsprecherdurchsagen wahrzunehmen & verstehen zu können.

All diese Vorgaben dienen einzig & alleine der Sicherheit -also mithin IHRER Sicherheit- und geschehen also nicht aus reiner Schikane – sondern: Als Betreiber eines Freizeitparks unterliegen wir (der Erlebnispark Steinau an der Straße) den Vorschriften für den Betrieb von Fahrgeschäften. Die für die Fahrgeschäfte geltende Norm (DIN EN 13814) besagt: „Ein Ausschluss von der Fahrt aufgrund von Gesundheits- oder Sicherheitsgründen zählt nicht als Diskriminierung“!

Wir bitten hierfür um das notwendige Verständnis & um die entsprechende Beachtung durch die Betreuer/Begleitpersonen.

§ 6 AUFSICHTSPFLICHT DER AUSFLUGSORGANISATOREN UND DEREN BETREUER

Wir weisen alle Begleitpersonen von Schulen, Kindergärten, Kindertagestätten, Horte oder Ferienspiele darauf hin, die Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie  NICHT  davon entbinden. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch die volle Verantwortung für  ALLE  Schäden, die durch die zu Beaufsichtigten entstehen. Der Besucher ist verpflichtet, für die Schäden, die er nachweislich verursacht hat oder die auf mangelnde Aufsichtspflicht zurückzuführen sind, Schadenersatz zu leisten, bzw. für die Schäden verantwortlich einzustehen. Etwaige -von Mitarbeitern des Parks- geleisteten Überwachungs-/Bedienarbeiten entbinden die Zuständigen nicht von ihrer gebotenen Aufsichtspflicht. Für diese Aufsichtsplicht gilt bei: Schulen, Kindergärten, Horte oder FSP für Aufsichtspersonen die 1:10-Regel = pro 10 Kinder = 1 Betreuer frei.  Darüber hinaus müssen diese (nach unseren Regeln) mind. 21 Jahre alt sein und auch sozialversicherungspflichtig beim Träger gemeldet sein.

§ 7 FÜTTERN UND DER RICHTIGE UMGANG MIT DEN TIEREN

Grundsätzlich ist das Füttern der Tiere, mit mitgebrachtem Futter nicht gestattet, da diese davon Schaden nehmen können. (Ausnahme: Das Futter aus den aufgestellten Automaten)

WICHTIG: Tiere sind keine Maschinen, immer langsam und NUR von vorne nähern, nie erschrecken oder jagen und immer damit rechnen, dass sich ein Tier umdreht, austritt oder schubst. Im Streichelzoo müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten auf die Sicherheit der Kinder & der Tiere achten. Abgesperrte und eingerichtete Bereiche (Ruhezonen) für die Tiere sind unbedingt zu beachten und dürfen nicht betreten werden. Es dürfen keine Tiere gejagt oder erschreckt, geschlagen oder getreten werden, im Streichelzoo dürfen die Tiere nicht hochgehoben oder auf den Arm genommen werden. Bitte nicht schnell rennen, sondern nur langsam laufen. Es gilt ganz klar das Tierwohl zu achten. (!) Verstöße gegen § 7 haben ggf. ein sofortiges Parkverbot zur Folge (!)

Haustiere (außer folgsame Hunde) dürfen NICHT mit in den Park genommen werden!                                                                                                       Für Hunde gilt folgendes: Ein Reinigungs-Set muss an der Kasse erworben werden. Spiel-/Sand- & Wiesenflächen sowie Tiergehege sind für Hunde absolut tabu ! Hunde sind grundsätzlich nur auf den Gehwegen, nur an einer kurzen Leine zu führen (Langlaufleinen sind nicht gestattet) und müssen fortwährend beaufsichtigt werden.

 § 8 GRILLEN IM PARK  (verbindlich geregelte GRILLORDNUNG)

(1)   Die Benutzung unserer Grilleinrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigene Gefahr. Der Umgang mit dem Grill sowie die Beaufsichtigung obliegt grundsätzlich einer erwachsenen, volljährigen Person. Es besteht im Übrigen kein rechtlicher Anspruch darauf, dass jeder Parkbesucher einen Grillplatz bekommt (es handelt sich hierbei lediglich um ein kostenloses Zusatzangebot). Auch Ihre tel. Reservierung verfällt um 11:00 Uhr  – danach darf jeder Parkbesucher diese Hütten oder Plätze nutzen und muss den Platz auch nicht räumen, denn der ursprüngliche Reservierungsanspruch ist dann unwiderruflich verfallen. Das Grillen ist nur bis 18:00 Uhr (Parkschließung) erlaubt! Bitte nur grillfertig-portionierte Fleisch-, Wurst- oder Essenswaren verwenden!

(2)   Tragen Sie bitte dafür Sorge, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Kohleglut auf Ihrem Grill vollkommen erloschen ist. Lassen Sie den Grill -niemals-  ohne Aufsicht brennen!

(3)   Verlassen Sie den Grillplatz erst dann, nachdem Sie komplett überprüft haben, ob auch wirklich alles in einem ordnungsgemäßen & unbedenklichen Zustand ist.

(4)   Verwenden Sie zum Grillen nur unsere festinstallierten Grilleinrichtungen. Verwenden Sie zum Grillen nur einwandfreie Grillholzkohle, auf keinen Fall etwas anderes. (Brenn-)Holz, Äste oder Buschwerk zum Anfeuern, bzw. Grillen sind nicht erlaubt! Bitte auch keine Abfälle oder Unrat in die Glut werfen! Zum Anzünden verwenden Sie nur handelsübliche „feste“ Grillanzünder. Flüssige oder gasförmige Zündmittel wie Benzin, Petroleum, Brennspiritus, Brennpasten, Gas, Spraydosen oder ähnliches sind im Park komplett verboten!

(5)   Das Mitbringen, das Aufstellen & das Benutzen von eigenen, selbstmitgebrachten Grillgeräten (Gas-, Einweg-, Tisch-, Kugel-, Campinggrills oder gasbetriebene Campingutensilien usw.) sind im Park nicht erlaubt! Es dürfen ausschließlich NUR unsere festinstallierten Grillstationen benutzt und verwendet werden. Es darf zudem auch nur dort gegrillt werden, wo es durch den Park sowie dem Grillplan explizit ausgewiesen ist.

(6)  Bitte lassen Sie UNBEDINGT die Asche zum Auskühlen auf der Grillstelle liegen, die Asche wird dann von uns weggeräumt, der Grill wird auch von uns saubergemacht. Bitte auf keinen Fall die Asche in einem der Abfall-Behälter entsorgen => (!) BRANDGEFAHR (!)                                                                                                          

(7)   Das Aufstellen von Tee- oder „Wasser-Selbst-Kochgeräten“ ist auf Wiesen- & Rasenflächen sowie auf den Tischen & Bänken NICHT gestattet. (NUR auf festem -nicht brennbaren- Untergrund (sprich: die Steinplatte mit dem „roten T oder auf der Pflaster-/Schotterfläche vor der Hütte /Grillplatz) aufstellen / betreiben! Unsere Parkaufsicht ist von der Parkleitung dazu beauftragt, bei Zuwiderhandlung / Ignorieren der Punkte (5) und (7) diese Geräte mit Wasser zu löschen und bis zum Antritt Ihres Heimweges in Verwahrung zu nehmen. (gilt auch für evtl. mitgebrachte / verbotenerweise aufgestellte Grillgeräte!)                                                                                                     

(8)  Für Schäden, die Sie beim Grillen verursachen, die Sie evtl. anderen Parkgästen zufügen oder die durch einen fahrlässigen Umgang mit Feuer oder dem Grillen entstehen, müssen wir Sie -als Verursacher- haftbar machen. Für Schäden an Personen, Objekten oder Gegenständen, (ganz gleich, ob es sich hierbei um Ihr Eigentum oder das Eigentum Dritter handelt) welche auf ein fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind, obliegen ebenfalls Ihrer eigenen Haftung.

(9)   Liegengebliebene Sachen, Wertgegenstände oder verlorengegangene Kleidung fallen ebenfalls nicht in unseren Haftungs- / Verantwortungsbereich.  

(10) Das Bemalen der Wege, Plätze oder Hüttenwände mit Straßenmalkreide oder Holzkohlestückchen ist ebenfalls nicht erlaubt, Reinigungs- oder Entfernungskosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

§ 9 SCHADENSMELDUNGEN

Alle Einrichtungen und Attraktionen werden von unseren Parktechnikern sorgfältig gepflegt, gewartet und überwacht. Darüber hinaus besucht uns der TÜV regelmäßig. Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie den Schaden VOR dem Verlassen des Parkgeländes bei der Information. (Eingangskasse) Melden Sie sich auch bitte dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommen vielleicht erst später ein Schaden entstehen könnte. Ein Schadenersatz unsererseits wird ausgeschlossen, wenn die Schadensmeldung nach dieser Frist und nach dem Verlassen des Parks erfolgt. Formulare für Schadens- oder Unfallmeldungen sind an der Eingangskasse erhältlich.

§ 10 HAFTUNG DES PARKS / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Der „PARK“ haftet NUR für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Parks und dessen Personals zurückzuführen sind, insbesondere wird auch keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände übernommen. In einem evtl. Schadensfall durch Nichtbeachtung der in der Parkordnung benannten Punkte kann ein Mitverschulden (welches bis zu 100% gehen kann) zugerechnet werden. Der „PARK“ haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wie auch bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache. Das Betreten sowie der Aufenthalt des Parks/Parkplatzgelände erfolgen auf eigene Verantwortung & Gefahr, ebenso wie das Bespielen und das zweckbestimmte Benutzen sämtlicher Parkeinrichtungen.  Eine evtl. Erfüllung von Erste-Hilfe-Dienste durch ausgebildete ERST-Helfer des Erlebnispark Steinau ersetzen KEINE Maßnahmen einer ggf. notwendigen ärztlichen (Weiter-)Versorgung. Falls eine Ersthilfe durch den Park aus persönlichen oder religiösen Gründen nicht gewünscht wird, falls der Transport eines Verletzten durch die Angehörigen selbst oder alleine organisiert werden soll und somit KEIN RTW gerufen wird, so wird dies mit einer Unterschrift auf dem „Unfallbogen des Parks“ die alleinige & vollständige Verantwortung dafür -von der Person, die die Hilfe ausdrücklich ausschlägt- vollverantwortlich übernommen und der „PARK“ ist somit vollständig aus der Haftungsverantwortung entlassen!  Der „PARK“ oder das Personal können nicht haftbar gemacht werden, wenn Sie auf Grund der Nichteinhaltung der sog. „11.00-Uhr-Regel“ keinen Grillplatz erhalten, weil dieser dann weitervergeben ist, wenn Sie es als Gruppenleiter versäumen sollten, das Eintrittsgeld in einer Summe einzusammeln und somit den nichtermäßigten Einzeleintritt zahlen müssen oder auf Grund von fehlenden Nachweisen, eine bestimmte Leistung nicht erhalten. Der „PARK“ haftet nicht für Gegenstände, die auf dem Parkgelände abgelegt oder deponiert werden. Für Gegenstände (beispielsweise Handys, Schmuck, Fotoapparate, Kameras, Kleidungsstücke etc.), die während der Benutzung von Fahrgeschäften oder Einrichtungen beschädigt oder zerstört werden bzw. verloren gehen, wird keine Haftung übernommen. Der „PARK“ haftet auch nicht bei höherer Gewalt, beispielsweise bei einer Unterbrechung der Strom- / Wasser- /Energie- oder Datenversorgung durch die jeweiligen Versorgungsunternehmen, welche den Park beliefern. Unsere evtl. Maßnahmen (Sperrung/Teilsperrung des Parks oder Teile davon, Wartung, Inspektionen, Reparaturen, Renovierungen, Ausbesserungsarbeiten oder Maler-/Lackierarbeiten, usw.) erfolgen ausschließlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bzw. der Unversehrtheit von Personen und Umgebung. All diese vorgenannten Gründe stellen KEIN Parkverschulden und somit keinen Ersatzanspruch dar. Wenn Sie all unsere Hinweisschilder und Vorgaben beachten (die teilweise mit nützlichen Tipps für Sie versehen sind) werden Sie bei Ihrem Besuch im Erlebnispark Steinau „mit Sicherheit“ Spaß haben und einen vergnüglichen Tag verbringen. Im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 11 WETTER-EINSCHRÄNKUNGEN

Mit Gewittern oder Unwettern ist im Sommer häufiger zu rechnen. Bitte begeben Sie sich immer rechtzeitig in feste Gebäude, da dort keine Gefahr eines Blitzeinschlages oder umherfliegender Gegenstände besteht. Halten Sie sich niemals im Wald oder unter Bäumen auf, auch nicht in den zahlreichen Pavillons oder Grillhütten auf, da diese keinen „Wetterschutz“ bieten. (siehe auch hierzu den Unwetterhinweis im Infoblatt) Eltern oder Erziehungsberechtigte sind dafür verantwortlich, dass sich die Kinder rechtzeitig in die Gebäude begeben. Aufgrund von Witterungsverhältnissen (Regen, Graupel, Hagel, o.ä.) und der Hanglage des Parks kann es zur Rutschgefahr kommen. Auch hier sind die Gäste für sich selbst verantwortlich. Im Sinne der Verkehrssicherungspflicht kann eine evtl. Räumung des Parks aufgrund eines Katastrophenfalls oder in Folge von höherer Gewalt, wie z.B. amtliche Unwetterwarnungen für Schwergewitter, Stürme oder Starkregenfälle in Betracht kommen. Bei starker Hitze können sich auch die Spielgeräte, Rutschen oder Sand- /Beton- / Stein- oder Holzböden extrem aufheizen. In solchen Fällen entfällt jeglicher Anspruch auf Preisminderung oder Geldrückgabe.

Bei Extremwetterlagen (dazu können auch eine Hitzewelle oder eine Dürreperiode gehören) behalten wir uns eine Teil- oder gar eine Komplettschließung, bzw. eine Nichtöffnung des Parks vor. (Dies wird auf unserer Homepage & der Facebookseite unter "Aktuelles" angezeigt/veröffentlicht)

§ 12 SANITÄRE ANLAGEN

Im Parkgelände befinden sich mehrere deutlich gekennzeichnete Toilettenanlagen. Diese werden durch unser Parkpersonal mehrmals täglich durchgeschaut und gereinigt, daher werden die Besucher gebeten, diese so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.  Erwachsenen & Kindern ist es nicht erlaubt, die Notdurft in den Bereichen, die hierfür ausdrücklich NICHT vorgesehen sind, zu verrichten. Die Versorgung von Kindern muss in den dafür vorgesehenen und deutlich gekennzeichneten Bereichen erfolgen. Es ist nicht erlaubt, Gegenstände jeglicher Art in die Toiletten zu werfen. Damenbinden, Windeln, Windeltücher und dergleichen sind in den dafür vorgesehenen entsprechenden Abfallbehälter zu entsorgen. Das Rauchen in den Toiletten und Toilettengebäuden ebenfalls nicht erlaubt.

§ 13 GASTRONOMISCHE BETRIEBE IM PARK

Die Auswahl an verschiedenen gastronomischen Einrichtungen sowie die Verkaufspreise sind in jeder Verkaufsstelle für Speisen und Getränke deutlich angegeben. Im Hinblick auf Preise, Portionen oder Umbestellungen sind keine Verhandlungen möglich. Für sämtliche erworbenen Getränke, allesamt in GLAS- oder PET-Mehrwegverpackungen berechnen wir KEIN Pfand. Folglich wird dem Besucher bei einer Rückgabe auch nichts zurückerstattet. Eine Übersicht über die verwendeten Zutaten und Zusammensetzungen der Gerichte im Hinblick auf die Allergene kann im „SB-Restaurant „Schneewittchen“ vor der Bestellung an der Restaurant- / Kioskkasse ein Ordner eingesehen werden. Darüber hinaus können weitere Informationen bei der verantwortlichen Küchenleitung angefordert werden.

Höchst vorsorglich teilen wir mit, dass in unseren Speisen grundsätzlich ALLE 14 deklarationspflichtigen Allergene verarbeitet werden.

Auch Höchst vorsorglich teilen wir ebenfalls mit, dass in all unseren Speisen grundsätzlich sämtliche verfügbaren Farb-, Konservierungs-, Geschmacks- & Inhaltstoffe, E-Nummern, und alles was die Lebensmittel-Industrie sonst noch so in das Essen & Trinken reinmischt, vorkommen, beinhalten und verarbeitet werden, bzw. diese dort zu 100% zu finden sein werden. Dieser Hinweispflicht lt. Gesetz (Juni 2021) kommen wir hiermit nach.

Verkaufte Speisen und/oder Getränke werden weder umgetauscht noch zurückgenommen. Auch aus den Kühlregalen oder Truhen entnommene Waren dürfen nicht wieder zurückgelegt werden. Nach dem Kauf von Speisen und/oder Getränken verzichtet der Käufer auf diesbezügliche Diskussionen. Im Falle einer berechtigten Beschwerde über eine Mahlzeit hat der Besucher dies umgehend der verantwortlichen Küchenleitung zu melden, - nur dort kann eine evtl. Entschädigungen geltend gemacht werden. Der Gast muss sich an die Ausführungen der Küchenleitung halten.

Der "PARK" bittet die Besucher, beim Kauf von Speisen, Snacks, Eis und/oder Getränken in den gastronomischen Einrichtungen einen Kassenbeleg zu fordern. Personen. die sich eines (versuchten) Diebstahls schuldig machen, wird zukünftiog der Zugang verweigert oder aus dem Park verwiesen. In dieser Hinsicht sind auch keine Diskussionen möglich. Zusätzlich zum Wert der gestohlenene Waren wird ein Bußgeld auferlegt und im Auftrag vom "PARK" ein polizeiliches Verfahren gegen diese Person eingeleitet.

§ 14 WERBUNG UND ANBIETEN VON WAREN ODER LEISTUNGEN

Werbung und werbliche Maßnahmen auf dem gesamten Betriebsgelände inkl. Parkplätze und sonstiges Freiflächen, sowie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsführung gestattet. Bei Zuwiderhandlungen werden evtl. Reinigungs- / Säuberungs- oder Entfernungskosten juristisch gegen den Verursacher geltend gemacht.

§ 15 FILM- & BILDRECHTE / VIDEOÜBERWACHUNG / WEBCAM

Das Anfertigen von Bildern und Fotos für private Zwecke ist ausdrücklich erwünscht und erlaubt. Das Verwenden unseres Firmen-LOGO für eigene Zwecke (evtl. SELBST-Erstellung von Gutscheinen o.ä.) hingegen ist definitiv  ausdrücklich untersagt. Die Bild- & Wortmarke "ESEL ERLI" ist patentrechtlich geschützt. Ein evtl. Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke sowie die gewerbliche Weitergabe von Foto- & Filmmaterial oder die Nutzung von Ideen und Gestaltungsabläufen bedürfen dagegen grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung. Diejenigen Parkbesucher, die bei den, im Park hin- und wieder stattfindenden Film- und Fotoaufnahmen nicht aufgenommen werden möchten, bitten wir DRINGEND, die Aufnahmebereiche entsprechend zu meiden und im Zweifelsfall unser Personal oder das Aufnahmeteam darüber zu informieren. Bild- oder Filmaufnahmen von Parkansichten und Teilbereichen lichten wir auf Grund (§ 23 KUG Abs. I Nr. 2 & Nr. 3) ab und verwenden diese entsprechend. Ansonsten fertigen wir -auf Grund der pers. Bildrechte- grundsätzlich nur Aufnahmen von Personen innerhalb des Parks an, von denen wir das schriftliche Einverständnis haben, sodass diese Aufnahmen, für unsere öffentliche Werbung eingesetzt und entsprechend der DSGVO / des Persönlichkeitsrechts verwendet & verwertet dürfen.

Bei der Benutzung der Sommerrodelbahn und der Pferdchenreitbahn (oder anderer Fahrgeschäfte) erhält der "PARK" von jedem Fahrgast -ohne besondere Vergütung- das Recht, Bildaufnahmen während der Fahrt herzustellen, diese zu speichern, auf Bildschirmen anzuzeigen und zu verkaufen. Sämtliche Bilder (auch die nichtverkauften) werden abends aus Datenschutzgründen unwiderruflich gelöscht.

Wichtige und sensible Bereiche des Parks (Fahrgeschäfte, Kassen- & Eingangsbereiche oder sonstiges) werden aus Betriebssicherheitsgründen, TÜV-Auflagen oder organisatorisch-bedingten Betriebsstrukturen kameratechnisch überwacht. Wo genau dies ist, wird mittels entsprechender & ges. vorgeschriebener Schilder kenntlich gemacht. Das gespeicherte Bilddatenmaterial wird (EU-DSGVO-konform) sodann unverzüglich gelöscht, wenn es zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich ist, die ges. Fristen abgelaufen sind oder evtl. schutzwürdige Interessen von Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Bei unserer Webcam der Erlebnispark-Steinau-Homepage handelt es sich um sich ständig aktualisierende „Live“-Aufnahmen, die aber weder irgendwo gespeichert noch temporär aufgezeichnet werden. Die Cam ist auch immer so ausgerichtet/eingestellt, sodaß eine direkte Personen- oder gar Gesichtserkennung als ausgeschlossen gilt!   

§ 16 INTERNET-AUFTRITT DES PARKS

Der offizielle Internetauftritt des Erlebnisparks Steinau lautet: https://erlebnispark-steinau.de Diese, -und wirklich auch nur diese, vor allem aber, „einzige“- Internetseite wird von uns selbst auf dem neuesten & aktuellsten Stand gebracht bzw. gehalten. Wir distanzieren uns ganz ausdrücklich von etwaigen unterschiedlichen Preis-, Park-, und Öffnungsangaben aus anderen Informationsquellen, wie z.B. privat geführte Internetseiten oder kommerzielle Freizeit- & Informationsportale, die es mittlerweile im Internet zu Hauf gibt. Ausschlaggebend sind daher allerdings einzig & alleine immer nur die Angaben, die auf unserer o.a. Homepage auch genannt werden. Gleiches gilt für unsere Social-Media-Seiten (facebook / instagram / twitter / tiktok).

§ 17 DATENSCHUTZRICHTLINIE (EU-DSGVO)

Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie auf: https://erlebnispark-steinau.de/pdf/datenschutz.pdf

Wir halten uns selbstverständlich (wie ges. gefordert) an den Schutz Ihrer Daten, die wir aber in Einzelfällen für den allgemeinen und internen Betriebsablauf durchaus tatsächlich benötigen, wir fragen daher nur das Allernötigste ab. Für Werbezwecken werden diese Daten weder verwendet noch verarbeitet und keinesfalls an Dritte weitergegeben. Bei einer eventuellen Erhebung von Ihren Daten bezüglich (hoffentlich nicht eintretender) Schadens- oder Unfallmeldungen dürfen (und müssen) wir die Daten/Angaben genau aufnehmen und an unseren Versicherer (evtl. auch an Ermittlungsbehörden) zur Verfügung stellen – hier steht die Ursachenfindung/Aufklärung an erster Stelle, der Datenschutz wird aber dennoch gewahrt.

§ 18 HAUSRECHT / ZUTRITTSRECHT

Der "PARK" besitzt ein uneingeschränktes Haus- bzw. Zutrittsrecht und ist auf seinem Grundstück jederzeit dazu berechtigt, Personen, die gegen die Parkordnung/AGB verstoßen oder diese missachten, die andere Parkgäste (aber auch unser Personal) beleidigen, belästigen, beschimpfen, lautstark rumpöbeln, verbale oder körperliche Gewalt anwenden, eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeiführen, mutwillige Zerstörungen oder Beschmutzungen herbeileiten, ein ungebührliches Verhalten an den Tag legen oder für die Beeinträchtigung anderer Gäste oder des Parkbetriebs verantwortlich sind, die sich den Anordnungen des Personals oder der Parkaufsicht widersetzen, -nach eigenem Ermessen- entschädigungslos vom Gelände zu verweisen sowie ggf. ein temporäres oder gar unbefristetes Park- bzw. Hausverbot zu erteilen. Gleiches gilt für die Personen, die sich am Eingang oder bereits im Vorfeld ihres Besuches -wie in §18 näher beschrieben- verhalten oder benehmen, sodaß dieser Person ein Zutritt zum Park gar nicht erst gewährt wird.

§ 19 GESCHÄFTSZWECK / GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS lt. HANDELSREGISTER

Der Betrieb und die Verwaltung & die Unterhaltung eines Tierparks, eines Märchen- & Landschaftsparks, eines Familienerholungsparks, einer Museumslandschaft, einer Sommerrodelbahn-Sportanlage, sowie der Betrieb einer Schank- & Speisegastronomie mit Imbiss-Stationen.

§ 20 JURISTISCHE DEFINITION EINES FREIZEITPARKS

Juristisch sind Freizeitparks als "Spielplätze" definiert, die sich auch an Erwachsene richten, deren Besucher also über die regelmäßig vorauszusetzenden Tugenden der Besonnenheit und Mäßigung verfügen (QUELLE: Wikipedia)

§ 21 ERFÜLLUNGSORT & GELTUNGSBEREICH

Der Erfüllungsort ist Sitz des Unternehmens, in diesem Fall D-36396 Steinau an der Straße.

Diese Parkordnung findet auf allen Grundstücksflächen des Parks Anwendung bzw. Gültigkeit. Hierzu gehören: Der gesamte Parkbereich inkl. seiner Parkplätze und Ausweichparkplatzflächen, Zuwegungen sowie Ausgleichs- & Erweiterungsgrundstücke.

§ 22 GERICHTSTAND

Gerichtstand ist der Sitz unseres Unternehmens.

Zuständiges Amtsgericht: Amtsgericht in D-63571 Gelnhausen

Zuständiges Ordnungsamt: Magistrat Stadt Steinau; Brüder Grimm-Str.47 in D-36396 Steinau an der Straße

Zuständiges Bauamt: Landrat des MKK; Main-Kinzig-Forum Barbarossastraße 16-24 in D-63571 Gelnhausen

Zuständige Regierungsbehörde: Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2 in D-64283 Darmstadt

Zuständiges Registergericht: Nußallee 17 in D-63450 Hanau

§ 23 BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Eine Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der: R&V Versicherung AG | Raiffeisenplatz 1 | D-65189 Wiesbaden

§ 24 ANWENDBARES RECHT & SALVATORISCHE KLAUSEL

Es gilt ausschließlich nationales Recht, sowie die z.Zt. gültigen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland (BRD) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Punkte dieser Parkordnung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein/werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen weder berührt, noch in Frage gestellt. Über die §§ dieser AGB hinaus, gelten auch die Betriebsanweisungen, Spielanleitungen & Hinweisschilder der einzelnen Spielstationen oder Fahrattraktionen zu dieser Parkordnung, bzw. sie sind rechtlich gesehen, - ein Teil derer! Ein evtl. "NICHT-Lesen" oder ein ggf. "Ignorieren" unserer Parkordnung (inkl. aller An- & Vorgaben) hat aber auf keinen Fall zur Folge, dass diese Dinge dann für Sie "NICHT" zu gelten haben. Die jeweils aktuellste Fassung dieser Parkordnung befindet sich immer hier auf dieser Internetseite, die im Parkgelände ausgehängten, sind stets nur "Auszüge" aus dieser Parkordnung; - mithin sind diese aber trotzdem vollumfassend gültig & rechtskräftig.

§ 25 LADUNGSFÄHIGE ADRESSE & FIRMENDATEN

Erlebnispark Steinau an der Straße GmbH  | Thalhof 1 |  D-36396 Steinau an der Straße

GF: Theo M. Zwermann  | Tel.  +49 6663.6889  |  Fax: +49 6663.7820

Handelsregister Hanau: HRB - Nr. 90497

Steuernummer beim Finanzamt Gelnhausen: 019 232 360 83

USt.-ID.-Nr. gem. §27a Umsatzsteuergesetz: DE81 366 363 6

Gläubiger-Indentfikationsnummer: DE69 ZZZ0 0000 5327 12

EORI-Nummer: DE73 2699 7548 2491 4

§ 26 MEDIALE KONTAKTDATEN

Internet: https://erlebnispark-steinau.de oder E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

GENDERHINWEIS

Hinweis zur geschlechtergerechten Sprache

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern bei Bedarf die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet daher keinerlei Wertung. Eine Benachteiligung des jeweils nicht erwähnten Geschlechts ist damit nicht impliziert

letzter Stand: 21/03/2022

Diese Voll-Version unserer Parkordnung ist die derzeit aktuelleste & vollständigste -sie gilt vollumfänglich- ohne jede Ausnahme.

Druck- oder Schilderausfertigungen (auch auszugsweise) die im Park aushängen, gelten ebenso vollumfänglich und haben in ihrer Gültigkeit juristisch Bestand.

Änderungen dieser Parkordnung / AGB sind ohne vorherige Ankündigung jederzeit möglich und vorbehalten.

Bei Irrtümern, Druck- oder Grammatikfehlern keinerlei Haftung.

Keinerlei Garantie auf die vollständige Korrektheit sämtlicher Daten.