Parkordnung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UNSERE BESUCHER

Herzlich willkommen im Erlebnispark Steinau! Für Sie beginnen nun einige Stunden des Erlebens und Erholens.

Bei aller Freude Ihrerseits bitten wie Sie, die sonst übliche Rücksicht und Vorsicht nicht außer Acht zu lassen. Das bedeutet vor allem, für sich und andere Verantwortung zu zeigen und die nachfolgenden Regeln zu achten.

1) HAUSRECHT

1.1Mit dem Betreten des Parks erklären Sie sich mit der Parkordnung einverstanden.

1.2 Der Erlebnispark Steinau ist berechtigt, Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen, entschädigungslos vom Parkgelände zu verweisen.

2) EINTRITTSPREISE

2.1 Das Gelände des Parks darf nur mit gültigen Eintrittskarten und an den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Eingängen für Besucher betreten werden. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthaltes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nur am Verkaufstag gültig und verlieren beim Verlassen des Parks ihre Gültigkeit.

2.2 Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt verweigert oder können vom Parkgelände verwiesen werden.

2.3 Wer ohne rechtmäßig erworbene Eintrittskarte im Park angetroffen wird, bezahlt zudem den doppelten Eintrittspreis.

3) ALLGEMEINE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

3.1 Die feuerpolizeilichen Bestimmungen sind zu beachten. Verboten ist insbesondere das Entfachen von Feuer an anderen als dafür vorgesehenen Stellen (Grillplätze)!

3.2 Besucher dürfen die Wege und Plätze im Park nicht verlassen.

3.3 Der Besitz und das Tragen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen (Pistolen, Messer, Schlagringen etc.) ist auf dem Parkgelände nicht gestattet!

3.4 Den Anordnungen unseres Personals ist unbedingt Folge zu leisten!

3.5 Das mutwillige Lärmen sowie der lautstarke Betrieb von Kofferradios und Kassettenrekordern ist untersagt!

3.6 Fahrräder, Treträder, Dreiräder, Kinderroller, Bobbycars, sowie sämtliche Trendsportgeräte, wie Inline-Skates, Rollschuhe, Kickboards, Skateboards, Cityroller und ähnliches dürfen nicht mit ihn den Park genommen werden.

4) BENUTZUNG DER EINRICHTUNGEN UND ATTRAKTIONEN

4.1 Die Einrichtungen stehen Ihnen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnung zur Verfügung. Bitte beachten Sie unbedingt die Anleitungen an den einzelnen Geräten sowie die Anweisungen unseres Personals. Sollten Sie dennoch die Anleitungen bzw. Anweisungen missachten, so kann unser Personal Sie von der Benutzung der Attraktion ausschließen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch Ihrerseits begründet wird. Dies gilt z.B. auch, wenn Sie versuchen sollten, sich in einer Warteschlange „vorzudrängeln“.

4.2 Außerdem haften Sie für a l l e Schäden, die durch Missachtungen oder durch mutwillige Beschädigungen entstehen.

5) BENUTZUNG DER SPIELGERÄTE

Die Benutzung der Spielgeräte, Spielwiesen und ähnlichen Einrichtungen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr!

6) GRILLORDNUNG

6.1 Die Benutzung der Grilleinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

6.2 Das Grillen ist bis 18:00 Uhr erlaubt.

6.3 Sorgen Sie dafür, dass der Grill niemals ohne Aufsicht ist.

6.4 Verlassen Sie den Grillplatz nicht, ohne noch einmal überprüft zu haben, ob alles im ordnungsgemäßen Zustand ist.

6.5 Verwenden Sie zum Grillen nur einwandfreie Grillkohle. Bitte kein Holz oder Papier in die Glut werfen.

6.6 Zum Anzünden nur feste Grillanzünder verwenden. Flüssige Zündmittel wie Benzin, Petroleum, Brennspiritus oder ähnliches sind verboten.

6.7 Eigene Grills dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Betonplatten aufgestellt werden.

6.8 Die Asche lassen Sie bitte nach dem Grillen auf der Feuerstelle liegen und auskühlen.

6.9 Für Schäden, die an Sachen oder Gästen durch den fahrlässigen Umgang mit Grillhütten oder Grills auftreten, müssen wir Sie haftbar machen.

6.10 Für liegen gebliebene Sachen können wir keine Haftung übernehmen.

7) AUFSICHTSPFLICHT

Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, die Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie
n i c h t  davon entbinden können. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch die Verantwortung für
a l l e  Schäden, die durch die zu Beaufsichtigenden entstehen.

8) HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Wir haften n u r für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unseres Personals zurückzuführen sind. Insbesondere wird auch keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände übernommen.

9) SCHADENSMELDUNGEN

9.1 Alle Einrichtungen im Park werden sorgfältig gepflegt und überwacht.

9.2 Sollten Sie dennoch ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so melden Sie den Schaden   v o r
Verlassen des Parkgeländes bei der Information. Melden Sie sich auch bitte dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommen vielleicht erst später ein Schaden entstehen könnte.

9.3 Ein Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn die Schadensmeldung nach dieser Frist und nach dem Verlassen des Parks erfolgt.

10) PARKEN

10.1 Auf unseren Parkplätzen gilt grundsätzlich die StVO.

10.2 Um den störungsfreien Verkehr zu gewährleisten, müssen die Anweisungen unserer Ordnungshüter auf den Parkplätzen genau beachtet werden.

10.3 Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkflächen ab. Falls Sie dennoch Ihr Fahrzeug außerhalb parken und dadurch den Verkehr behindern, sind wir berechtigt, dieses Fahrzeug auf Ihr Risiko und auf Ihre Kosten abzuschleppen.

10.4 Für Schäden infolge höherer Gewalt wie Sturm, Hagel, Feuer, Diebstahl und Beschädigungen durch andere können wir keinen Ersatz gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch unser Betriebspersonal verursacht wurde. Aber auch dann können wir nur Schadensersatz gewähren, wenn sie den Schaden  v o r  Verlassen des Parkplatzes dem Erlebnispark Steinau melden.

11) PLAKETTEN

Als kleines Dankeschön für Ihren Besuch werden wir Ihnen während Ihres Aufenthalts einen Aufkleber unseres Parks an Ihrer Windschutzscheibe befestigen. Falls Sie diesen wider Erwarten nicht möchten, legen Sie bitte gut sichtbar einen Vermerk auf die hintere Hutablage.

12) WERBUNG UND ANBIETEN VON WAREN UND LEISTUNGEN

Werbung auf unserem Gelände und auf unseren Parkplätzen wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Geschäftsführung gestattet.

Wir wünschen Ihnen nun einen unbeschwerten schönen Tag
und viel Vergnügen in unserem Erlebnispark Steinau!